Per Gesetz und Anwendungserlass: Temporäre Umsatzsteuer-Senkung auf Gas und Fernwärme - das sind die neuen Regeln

In seiner Sitzung am 30.09.2022 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines "Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" in einer ebenfalls vom Finanzausschuss ergänzten Fassung beschlossen (BT-Drucks. 20/3744).

Bereits der Gesetzentwurf sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von 19 % auf 7 % zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. Die Senkung wird nun trotz Wegfalls der eigentlich im Gegenzug geplanten Gasumlage umgesetzt.

Anwendungserlass des BMF zur Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen

Zur temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas hat das BMF bereits den Entwurf eines Anwendungserlasses veröffentlicht. Der vorliegende Entwurf eines BMF-Schreibens enthält u.a. folgende, auch für die Verbraucher bedeutsame Regelungen:

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z.B. Biogas oder Erdgas). Ebenso erfasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer dem Erdgasnetz entnommen und sodann unmittelbar zum Leistungsempfänger weitertransportiert wird.
  • Gaslieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer. Dies hat zur Folge, dass der Gasverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.
  • Die Lieferungen von Gas durch Versorgungsunternehmen an ihre Kunden werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich oder jährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Werden nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 ausgeführte Lieferungen gesondert abgerechnet, gelten diese Grundsätze für die verkürzten Abrechnungszeiträume entsprechend. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.09.2022 und/oder vor dem 01.04.2024 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 01.10.2022 aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann auf die Gewichtung verzichtet werden.
  • Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Kunden ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Kunden mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Ablesezeiträume unterschiedlich um den 01.10.2022 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 01.10.2022 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden.
  • Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.10.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird. In diesem Fall wird es auch nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.
  • Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.11.2022 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den Regelsteuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus einer Rechnung mit einem derartigen Steuerausweis, der i.S.v. § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ist, auch für die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.11.2022 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Ermäßigung auch für Fernwärme

In einer Sondersitzung hat der Finanzausschuss die Steuersenkung kurzfristig erweitert. Die ab dem 01.10.2022 vorgesehene Reduzierung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen wird auch für Fernwärme gelten. Auch Fernwärme resultiert zu einem großen Anteil aus dem Verbrennen von Gas. Deshalb soll hier eine Gleichstellung erfolgen. Unerheblich ist dabei aber, ob die Wärmelieferung tatsächlich aus dem Verbrennen von Gas resultiert.

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