Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in den Startlöchern: Was ändert sich?

Die Bundesregierung hat am 13.03.2024 den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines "Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (BEG IV) beschlossen. Der Entwurf muss nun noch das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Mit dem Abschluss ist im Laufe des Jahres zu rechnen.

Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die sich folgenden Schwerpunkten zuordnen lassen:

  • Verkürzung von Aufbewahrungsfristen,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Melde- und Informationspflichten (u.a. in Hotels),
  • Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung sowie
  • weitere Erleichterungen.

Aus steuerlicher und steuerberatender Sicht ist insbesondere auf die folgenden Punkte hinzuweisen:

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht

Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Der Entwurf sieht nun vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf acht Jahre zu verkürzen (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB).

Die Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.

Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen i.S.d. § 14 UStG. Deshalb wird auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst.

Die Regelung soll nach einem neuen § 27 Abs. 40 UStG ebenfalls für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam sein.

Weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Ab 01.01.2025 geplant ist die Anhebung der Schwellenwerte für vierteljährliche Anmeldungen in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 € auf 9.000 € Umsatz im Kalenderjahr.

Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Ebenso soll ab 2025 die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung in § 25a Abs. 4 UStG von 500 € auf 750 € angehoben werden.

Ein Wiederverkäufer kann vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraums getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

Freistellungsbescheinigungen für Quellensteuer

Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. §50a EStG wird von drei auf fünf Jahre verlängert.

Eine solche Freistellungsbescheinigung ermöglicht es, bei einem fehlenden deutschen Besteuerungsrecht auf die Einbehaltung und Abführung einer Quellensteuer in dem Umfang zu verzichten, der nach § 43b, § 50g EStG oder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorgegeben ist.

Bisher enthält eine solche Freistellungs-bescheinigung eine Befristung auf höchstens drei Jahre.

Änderungen im Steuerberatungsgesetz

Wie schon jetzt bei der Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG soll bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen künftig auch das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt werden.

In den Fällen, in denen die Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, soll zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform ausreichen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

Die beiden Regelungen sollen ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals gelten.

Eine zentrale Vollmachtsdatenbank soll es zudem ermöglichen, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen.

Künftig soll eine Generalvollmacht genügen, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann (§ 85a Abs .2 Nr. 12, 13 StBerG, § 105a SGB IV).

Der Abruf ist zunächst ab 2028 als optionale Lösung vorgesehen und soll ab 2030 obligatorisch werden.

Bundesrat stimmt Vermittlungsergebnis zu – das sind die finalen Änderungen

Was sich im Steuerrecht nun ändert, erfahren Steuerberater hier in komprimierter Form. Aktueller, finaler Stand!

» Hier kostenlos downloaden!

Taxflix-Video zum Wachstumschancengesetz: Die Änderungen mit dem größten Impact für die Steuerberaterpraxis!

 

Steuerberater Wilfred Lüsebrink bringt Ihnen in diesem Online-Lehrgang (Ausschnitt) die Änderungen des Wachstumschancengesetzs näher, welche die vielleicht größten Auswirkungen auf Ihre Beraterpraxis haben. Es ergeben sich für Sie bei den hier gezeigten Beispielen unter anderem spannende gestalterische Einflußmöglichkeiten, die Sie zu Gunsten Ihrer Mandanten geltend machen können.

Sie möchten mehr zur Taxflix Fortbildungs-Flatrate für StB-Kanzleien wissen? Kein Problem, hier geht es zum kostenlosen Test.