PStTG: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz wirbelt den Online-Handel auf - jetzt auf neue Rechtslage vorbereiten!

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Durch elektronische Marktplätze (sogenannte Plattformen), wie zum Beispiel eBay oder Amazon, ist es für die Anbieter von Produkten und Dienstleistungen sehr einfach geworden, auch grenzüberschreitend Kundenkreise zu erschließen und ihren Absatz zu fördern.

Längst hat sich hierbei eine immer stärker spezialisierte Plattformökonomie mit einer Vielzahl an verschiedenen Geschäftsmodellen herausgebildet. Elektronische Plattformen beschränken sich hierbei nicht mehr nur auf ein paar große Spieler, denn inzwischen sind hier auch vermehrt mittelständische Strukturen und Start-ups anzutreffen.

Allerdings stehen elektronische Handelsplattformen aus steuerlicher Sicht auch in der Kritik, da fehlende Transparenz es für die Anbieter und Händler vergleichsweise einfach macht, entsprechende steuerliche Pflichten zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang kann es dann zu nennenswerten Steuerausfällen im Bereich der Umsatzsteuer aber auch in der Ertragsteuer kommen.        

Am 20.12.2022 wurde daher das Plattformen-Steuer­transpa­renzgesetz (PStTG) beschlossen, das steuerliche Meldepflichten für die Betreiber von digitalen Plattformen vorsieht. Das Gesetz geht auf die europäische Richtlinie „DAC 7“ zurück, die den Informationsaustausch der Finanzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten verbessern soll. Das Jahr 2023 markiert hierbei den ersten Meldezeitraum, die erste Meldung hat 2024 zu erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem mit Schreiben vom 02.02.2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :025) Stellung zu Details der Meldepflicht genommen.

PStTG Begriffserläuterungen: Was sind Plattformbetreiber?

Eine Plattform im Sinne des PStTG ist ein auf digitaler Technologie basierendes System, welches es Nutzern ermöglicht, über das Internet mithilfe einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Auch Plattformen, die lediglich konzernintern genutzt werden, fallen hierbei unter die Meldepflicht. Zu den möglichen relevanten Tätigkeiten, für welche die Plattform die Basis bildet, fallen insbesondere

  • die Vermietung von Immobilien,
  • die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (z. B. Carsharing),
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und
  • der Verkauf von Waren.

Weitere Voraussetzung für eine relevante Tätigkeit ist außerdem, dass dafür eine Vergütung gezahlt wird.

Ein Plattformbetreiber muss seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung nicht nur in Deutschland haben. Eine Tätigkeit in Deutschland oder der EU genügt. Ansässig in einem EU-Mitgliedstaat im Sinne des PStTG ist ein Anbieter, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat seinen Sitz (Rechtsträger) oder Wohnsitz (natürliche Person) hat oder die Steueridentifikationsnummer von diesem EU-Mitgliedstaat erteilt wurde oder eine Betriebsstätte in diesem EU-Mitgliedstaat besteht.

Es besteht für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber eine Ausnahmeregelung zur Anmeldepflicht in Deutschland, sofern und soweit diese die geforderten Informationen an ihre örtlich zuständigen Behörden melden und diese mit den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden

Nicht betroffen von der Meldepflicht sind Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen.

Was sind Anbieter und Nutzer auf der Plattform?

Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbietet.

Ein Nutzer ist eine natürliche Person oder jeder Rechtsträger (z.B. ein Unternehmen oder ein Verein), der eine Plattform in Anspruch nimmt und dort als Nachfrager von Leistungen auftritt. Der Plattformbetreiber selbst kann dabei aber nie ein Nutzer sein (§ 4 Abs. 1 PStTG).

Gegenstand der Meldepflicht des Plattformbetreibers sind Anbieter, nicht die Nutzer. Maßgeblich ist hierbei. wer als Anbieter auf einer Plattform registriert ist. Nicht relevant ist eine etwaige hinter dem Anbieter stehende Person. Es kommt darauf an, wer im konkreten Fall das Rechtsgeschäft mit dem Nutzer eingeht.

Beispiel: Auf der Plattform P sind sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B registriert. Nutzer N kontaktiert B zum Bezug von Waren. Das Geschäft wird über die Plattform abgewickelt. Zwischen A und B besteht ein Kommissionsverhältnis, B bezieht die Ware von A, der Geschäftsabschluss findet außerhalb der Plattform statt. Relevant für die Meldepflicht ist vorliegend nur das Geschäftsverhältnis zwischen B als Anbieter und N.

Freigestellte Anbieter und Bagatellgrenze

Für freigestellte Anbieter muss den Verpflichtungen des PStTG nicht nachgekommen werden. Ein freigestellter Anbieter ist hierbei insbesondere jeder Anbieter, der ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. Auch staatliche Rechtsträger sind freigestellt.

Hinweis:

Für die Bestimmung der anerkannten Wertpapierbörse ist die Liste der regulierten Märkte heranzuziehen, wel-che von der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-sichtsbehörde ESMA geführt wird: registers.esma.europa.eu/publication/searchRegister

 

Bagatellgrenze

Außerdem existiert eine Bagatellgrenze, die dazu führt, dass betroffene Anbieter, die die Grenze nicht überschreiten, als freigestellte Anbieter gelten. Ein freigestellter Anbieter liegt vor, wenn er über die Plattform in weniger als 30 Fällen Waren veräußert hat und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommt. Die Grenze bezieht sich hierbei auf den jährlichen Meldezeitraum.

Steuerliche Folgen für Anbieter

Auch wenn ein Anbieter gemeldet wird, hat dies zwar keine direkten Folgen. Möglicherweise kann das Finanzamt aber bezüglich der Verkäufe aufgrund der Meldung weitere Nachforschungen anstellen, ob steuerlich relevante Themen vorliegen.    

Auch ohne Überschreiten der Bagatellgrenze können sich für Anbieter auf Plattformen steuerliche Folgen ergeben. Erfolgt zum Beispiel wiederholt der Verkauf von Neuware, oder werden Dienstleistungen angeboten, kann eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die entsprechend in die Steuererklärung einfließen muss.

Im Privatbereich sind steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte für den Anbieter denkbar. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Verkaufssache mit Gewinn weniger als ein Jahr (zehn Jahre bei Immobilien) liegt.

Konkrete Melde- und Sorgfaltspflichten für Plattformbetreiber

Zurück zu den Plattformbetreibern: Welche Meldepflichten müssen diese nun konkret beachten? Welche Daten müssen sie sammeln? Welche Sorgfaltspflichten sind zu treffen – und welche Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung der neuen Regeln?

Antworten auf diese Fragen haben wir umfassend für Sie aufbereitet: In unserem Spezialreport PStTG. Dort erfahren Sie, wie Ihre Mandanten die neuen Herausforderungen im Online-Handel effektiv meistern. Informieren Sie sich jetzt und laden Sie Ihr Exemplar hier kostenlos herunter!

Welche Daten müssen Ihre Mandanten sammeln und melden?

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