Hier erhalten Sie nachfolgend bewährte Musterverträge für Ihre anwaltliche Praxis für die Ausgestaltung von Darlehen. Zum einen bieten wir Ihnen ein Muster für einen klassischen Darlehensvertrag, aber auch für Darlehen mit Angehörigen. Daneben finden Sie Musterverträge für partiarische Darlehen, die sich am Gewinn eines Unternehmens orientieren.
Darlehensvertrag
Zwischen
…
– nachfolgend Darlehensgeber genannt –
und
…
– nachfolgend Darlehensnehmer genannt –
wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.
§ 1 Darlehen
(1) Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein verzinsliches Darlehen i.H.v. … € (in Worten … €).
(2) Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrags.
§ 2 Verzinsung
Das Darlehen ist mit … % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils zum Ende einesjeden Kalendervierteljahres fällig.
§ 3 Rückzahlung
(1) Das Darlehen ist in monatlichen Raten von … €, erstmals am …, zurückzuzahlen. Die Zinsen werden jeweils zum … berechnet. Sie sind jeweils bis zum … des auf den Abrechnungszeitpunkt folgenden Monats zusätzlich zu der fälligen Rückzahlungsrate für das vorangegangene Kalendervierteljahr zu bezahlen.
(2) Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen.
(3) Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Darlehensrate oder fälliger Zinszahlung mehr als eine Woche in Verzug, so hat er dem Darlehensgeber dem diesen daraus entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen.
§ 4 Sicherheiten
Der Darlehensnehmer überträgt sicherungshalber das Eigentum an folgenden Gegenständen auf den Darlehensgeber:
…
§ 5 Kündigung
...
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Der Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen unterscheidet sich zivilrechtlich nicht von einem Darlehensvertrag unter fremden Dritten. Allerdings finden sich in der Praxis bei Darlehensverträgen mit Kreditinstituten erheblich detailliertere Regelungen, die dort dann auch als allgemeine Geschäftsbedingungen einer gesonderten Prüfung unterliegen. Beim Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen wird i.d.R. den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen besonders Rechnung getragen.
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Beim partiarischen Darlehen handelt es sich um ein Darlehensverhältnis, bei dem die Verzinsung sich am Gewinn des Unternehmens orientiert, dem das Darlehen gewährt wurde. Insoweit besteht eine gewisse Nähe zur stillen Gesellschaft. Von dieser unterscheidet sich das partiarische Darlehen aber dadurch, dass kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Die Gewährung des Darlehens bzw. die Aufnahme des Darlehens steht im Vordergrund, so dass jede Partei lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt (BFH, Urt. v. 25.03.1992, BStBl II, 889). Es müssen keinerlei Mitspracherechte eingeräumt werden.
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Die Verlagerung von Einkünften auf nahe Angehörige ist ein legitimes Ziel steuerlicher Gestaltung. Bei einem partiarischen Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen gelten die gleichen zivilrechtlichen Normen und Abgrenzungen, wie dies bei einem partiarischen Rechtsverhältnis zwischen fremden Dritten der Fall ist.
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