Alles was Sie als Steuerberater*in zum Ehegattenarbeitsverhältnis wissen sollten

Die Voraussetzung für ein sog. Ehegattenarbeitsverhältnis ist, dass Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in im fraglichen Arbeitsverhältnis Angehörige im Sinne einer Ehe darstellen.

Dazu muss zwingend ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen. Außerdem voraussetzend ist die tatsächliche Ausführung der ausgewiesenen Tätigkeit sowie eine sich darauf beziehende erfolgende Vergütung.

Maßgebend für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eheleuten ist also eine Arbeitsverhältnis-Gestaltung, wie sie zwischen einander unbekannten Dritten erfolgen würde. Dies wird Fremdvergleich genannt.

Mit einem Urteil vom 17.07.2013 (X R 31/12) hat der BFH für den Fremdvergleich im Falle eines Ehegattenarbeitsverhältnisses allerdings Erleichterungen der Formalvorgaben eingeräumt. Es gelten also Sonderregelungen, die eingehend zu prüfen sind.

Weitere Maßgaben sind im Falle einer Scheidung zu beachten. Damit wird die Ehe zwar aufgelöst, eine Beendigung des Arbeitsvertrags ist hingegen nicht durch Scheidung zu rechtfertigen. Ausnahmen gelten, sofern der*die Arbeitgebende belegen kann, dass sich durch die Auflösung der Ehe signifikante Nachteile für das Arbeitsverhältnis ergeben.

In diesen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Auf unseren weiteren Themenseiten erhalten Sie nun Informationen zu bestimmten Sonder- und Einzelfällen sowie hilfreiche Praxistipps , die Sie in Ihrer Beratungspraxis unbedingt berücksichtigen sollten!

 

Arbeitsverträge zwischen Angehörigen:Welche Nachweispflichten gelten?

Welche Nachweise müssen bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen erbracht werden? Wann muss das Finanzamt ein Ehegattenarbeitsverhältnis und Werbungskosten anerkennen? Mit einem Urteil vom 18.11.2020 (VI R 28/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!

 

Ehegattenarbeitsverhältnis: Sind geleistete Aufwendungen für eine Direktversicherung abziehbar?

Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt, ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Klicken Sie hier und lesen Sie über das zugehörige BFH-Urteil!

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