Behaltensregelungen für Betriebsvermögen nach R E 13a.13 ErbStR

Allgemeines: Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung führt nicht zu einer Änderung des Ansatzes des Werts des begünstigten Vermögens bei der Ermittlung des Schwellenwerts (§ 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG), da sich nicht der Wert des begünstigten Vermögens, sondern nur die Höhe der Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen ändert (R E 13a.12 Abs. 1 S. 6 ErbStR).

In R E 13a.12 Abs. 2 Nr. 2 S. 4, 5 ErbStR wird klargestellt, dass eine mit einer Weiterschenkung verbundene Duldungsauflage schenkungssteuerrechtlich keine Gegenleistung darstellt. Somit führt dies auch nicht zur Teilentgeltlichkeit der Übertragung.

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Behaltensregelungen für Betriebsvermögen: Der Verschonungsabschlag bzw. der Abzugsbetrag fallen für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber während der Behaltefrist schädlich über das Vermögen verfügt. Dazu zählt die Veräußerung des Vermögens.

Als Veräußerung gilt unter anderem auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs oder deren Überführung ins Privatvermögen.

Nach R E 13a.13 ErbStR stellt die Finanzverwaltung klar, dass hierbei das obligatorische Rechtsgeschäft maßgebend ist und nicht erst die zivilrechtliche Wirksamkeit der Veräußerung.

Somit ist nicht die dingliche Verfügung, sondern der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags relevant. Dies ist damit der frühestmögliche Zeitpunkt und verkürzt die Behaltensfrist. Allerdings kann zwischen den beiden Zeitpunkten ein langer Zeitraum liegen, so dass der Veräußerer die Behaltefrist zum Datum des obligatorischen Rechtsgeschäfts nicht eingehalten hat, sondern erst zum Zeitpunkt der zivilen Wirksamkeit.

In diesem Fall würde er einen Teil des Verschonungsabschlags verlieren, obwohl er die gesetzliche Regelung erfüllt hat. Diese Formulierung findet sich auch in R E 13a.14 Abs. 1 Satz 2 ErbStR, R E 13a.16 Abs. 1 Satz 2 ErbStR und R E 13a.18 Satz 5 ErbStR. Eine aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag zur Einhaltung der Behaltensfrist wirkt sich daher nicht mehr aus.

Hinweis: Diese Auffassung ist nicht sachgerecht, da der Betrieb bis zur Übergabe tatsächlich durch den Erwerber fortgeführt wird. Und manchmal lässt sich der Abschluss eines Kaufvertrags nicht bis zum Ende der Behaltensfrist verschieben.

Reinvestitionsklausel: Auch bei der Reinvestitionsklausel (§13a Abs. 6 Satz 3 ErbStG) ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass das obligatorische Rechtsgeschäft und nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Anschaffung relevant ist.

Hier ist das obligatorische Rechtsgeschäft und nicht erst die zivilrechtliche Wirksamkeit der Anschaffung relevant (R E 13a.18 Satz 4 ErbStR). Dies wurde im Vergleich zum Entwurf geändert. Nach dem Entwurf sollte es für die Ermittlung der Frist hinsichtlich der Veräußerung auch auf das obligatorische Rechtsgeschäft ankommen.

Da nun aber für die Anschaffung des Reinvestitionsguts auf den Abschluss des Kaufvertrags abgestellt wird, verlängert sich die Frist. Das Eigentum am neu angeschafften Wirtschaftsgut kann daher auch erst nach Ablauf der sechs Monate übergehen.

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