Die ErbStR konkretisieren den Begriff des gemeinen Werts (§ 9 BewG)

Die Finanzverwaltung gibt nun eine Definition des gemeinen Wert dahingehend, dass er sich durch den erzielbaren Preis bestimmt, der sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung ergibt (R B 9.1 Satz 1 ErbStR).

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Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG sind bei der Ermittlung des gemeinen Werts ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Die Richtlinien enthalten jetzt eine Definition hierfür. Demnach sollen zu den ungewöhnlichen Verhältnissen gehören

  • insbesondere Umstände, mit denen im Geschäftsverkehr bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts üblicherweise nicht gerechnet werden muss (R B 9.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR),
  • vertragliche Preisvorgaben für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Beteiligungen an Personengesellschaften unterhalb des gemeinen Werts (R B 9.2 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).

Zu den persönlichen Verhältnissen zählen

  • insbesondere Verfügungsbeschränkungen, d.h. bei Übertragung des Eigentums an einem Vermögensgegenstand; das kann eine angeordnete Testamentsvollstreckung, eine Nachlassverwaltung oder ähnliches sein (R B 9.2 Abs. 2 ErbStR),
  • • vertraglich vereinbarte Verfügungsbeschränkungen für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Beteiligungen an Personengesellschaften durch Geschäfte unter Lebenden und im Todesfall (R B 9.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR).

R B 9.2 Abs. 3 ErbStR enthält allerdings eine Möglichkeit für den Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse tatsächlich nicht zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert geführt haben.

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