Schwellenwert von 26 Mio. € nach den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (R E 13a.1 und R E 13a.2 ErbStR)

Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bzw. die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG den Wert von 26 Mio. € überschreitet (Schwellenwert § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG).

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Wird der Schwellenwert durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die für die bis dahin nach § 13a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 10 ErbStG als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit.

Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten erworben, so sind nach R E 13a.1 Abs. 2 Satz 6 ErbStR die wirtschaftlichen Einheiten, die aufgrund übermäßigen Verwaltungsvermögens die 90%-Grenze verletzen, nicht bei der Prüfung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Auch wenn der Erwerber des begünstigten Vermögens dieses aufgrund einer Weitergabeverpflichtung oder Nachlassteilung an einen Dritten weitergeben muss, so bleibt es bei der Ermittlung des Schwellenwertes unberücksichtigt (R E 13a.1 Abs. 1 Satz 7 ErbStR).

Dies war so im Anwendungserlass zur Erbschaftsteuer (AEErbst) nicht enthalten und stellt eine Neuerung dar. Diese Regelungen gelten auch für die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG (R E 13a.1 Abs. 2 S. 9 ErbStR).

Ein Verstoß gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung führt nicht zu einer Änderung des Ansatzes des begünstigten Vermögens (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Entfällt der Vorwegabschlag für einen Vorerwerb oder den letzten Erwerb, so ist der erhöhte Wert des begünstigten Vermögens zu berücksichtigen (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 4 ErbStR). Dies war bisher nicht im AEErbst vorgesehen.

Nach R E 13a.2 Abs. 1 ErbStR sollen hierbei auch frühere Erwerbe berücksichtigt werden, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, d.h. vor dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Diese Ansicht hatte die Finanzverwaltung auch schon im AEErbSt vertreten.

Nach R E 13a.2 Abs. 3 Satz 6 ErbStR ist, sofern ein früherer Erwerb einzubeziehen ist, für den die Steuer vor dem 01.07.2016 und nach dem 31.12.2008 entstanden ist, ein um den Wert des jungen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. vermindertes begünstigungsfähiges Vermögen zugrunde zu legen.

In den AEErbSt war die Regelung, dass Erwerbe ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren bei der Ermittlung des Schwellenwertes einzubeziehen sind, nicht enthalten. Auch Sperrfristverstöße ändern daran nichts. In der Praxis kann diese Auslegung dann zu Mehrbelastungen des Steuerpflichtigen kommen.

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