Der Vorwegabschlag bei Familienunternehmen nach R E 13a.20 ErbStR

Nach § 13a Abs. 9 ErbStG setzt der Vorwegabschlag für Familienunternehmen das Vorliegen bestimmter Beschränkungen von Entnahmen bzw. Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen im Falle eines Austritts aus dem Familienunternehmen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung voraus. Wenn diese erfüllt sind, kann ein Wertabschlag von bis zu 30 % vom begünstigten Vermögen erfolgen.

Die Voraussetzungen müssen über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Steuerentstehungszeitpunkt bestehen bleiben, da ansonsten der Vorwegabschlag für die Vergangenheit wegfällt.

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R E 13a.20 Abs. 3 ErbStR stellt klar, dass für die Prüfung der Entnahmebeschränkung der Gewinn des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem die Entnahme erfolgt ist, ausschlaggebend ist. Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sind die außerbilanziellen Hinzu- und Abrechnungen auf den Gewinnanteil zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbelastung dabei mit 30 % angesetzt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die tatsächliche Steuer höher ist (R E 13a.20 Abs. 3 Satz 3 ErbStR).

Hinweis: Wie im Falle eines Verstoßes gegen die Entnahmebegrenzung aufgrund einer Betriebsprüfung zu verfahren ist, ist nicht dargelegt.

Sieht die Satzung oder der Gesellschaftervertrag unterschiedliche Abfindungshöhen abhängig vom Grund des Ausscheidens vor, ist die höchste in Betracht kommende Abfindungshöhe bei der Ermittlung des Vorwegabschlags entscheidend.

Neu im Vergleich zum AEErbst ist, dass wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag für Gesellschafter unterschiedliche Abfindungshöhen vorsieht, ist die für den jeweiligen Erwerber geltende Abfindung für die Ermittlung des Vorwegabschlags ausschlaggebend (R E 13a.20 Abs. 5 S. 5 ErbStR).

R E 13a.20 Abs. 7 ErbStR sieht vor, dass jeglicher Verstoß eines einzigen Gesellschafters sich auch auf alle anderen Gesellschafter auswirkt und zu einem Wegfall des Verschonungsabschlags führen kann.

Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen erst vorgenommen werden, wenn der Erwerber nicht mehr Gesellschafter ist - und selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund seines Todes ausscheidet (im Gegensatz hierzu R E 13a.19 Abs. 6 ErbStR zu § 13a Abs. 3 und 6 ErbStG, wonach die Behaltefrist im Fall des Todes des Erwerbers endet). Dies bedeutet eine Verschärfung im Vergleich zum AEErbSt.

Die Finanzverwaltung hat - wie auch schon im AEErbst - in R E 13a.20 Abs. 1 S. 4 ErbStR nochmals dargelegt, dass der Vorwegabschlag nicht für Aktiengesellschaften gilt. Dies geht so allerdings nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor.

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