Erbschaftsteuergesetz 2016: Bundestag sagt ja!

Am 24.6.2016 hat der Bundestag das Erbschaftsteuergesetz 2016 beschlossen.

Strittige Punkte konnten ausgeräumt werden, derzeit steht noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Im Folgenden haben wir für Sie im Detail aufgeführt, welche Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform auf uns zukommen.

Verschonungsregel bei großem Betriebsvermögen

Die Verschonungsregel bei großem Betriebsvermögen hat sich im Kern gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf nicht geändert.

Bei einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € oder höher pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen.

Bei der Bedarfsprüfung muss das verfügbare Vermögen zur Tilgung der Steuerschuld genutzt werden. Das verfügbare Vermögen umfasst dabei 50 % der Summe aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögen und dem im Übertragungszeitpunkt beim Erwerber vorhandenen Vermögen.

Demnach kann lediglich eine Teilbefreiung von der Steuer erreicht werden. Nicht im verfügbaren Vermögen erfasst ist begünstigtes Vermögen; dies gilt auch für das beim Erwerber bereits vorhandene Vermögen.

Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt.

Keine Verschonung wird nach dem Erbschaftsteuergesetz 2016 gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. € (bei der Optionsverschonung mit sieben Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. € (bei der Regelverschonung mit fünf Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %).

Für bestimmte Unternehmen ist ein Vorababschlag auf den Unternehmenswert von bis zu 30 % möglich. Diese Regelung soll insbesondere Familienunterunternehmen entlasten.

Lohnsummenregelung nach dem Erbschaftsteuergesetz 2016

Im Rahmen der Lohnsummenregelung müssen je nach Verschonungsmodell (Regel- oder Optionsverschonung) Löhne und Gehälter für eine bestimmte Zeit nach der Übertragung stabil bleiben.

Bisher wurde die Lohnsummenregelung erst bei einer Grenze von 20 Beschäftigten angewandt. Dies wurde vom BVerfG beanstandet.

Im ersten Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuergesetz 2016 war noch eine Lohnsummenprüfung ab vier Mitarbeitern vorgesehen. Die Prüfung der Lohnsummen soll nun erst bei einer Unternehmensgröße von mehr als fünf Arbeitnehmern greifen.

Entsprechend wird die erste Gleitzone für die abgesenkten Mindestlohnsummen angepasst. Saisonarbeitnehmer sollen bei der zugrundeliegenden Mitarbeiterzahl nicht mitgezählt werden. Für Betriebe von sechs bis 15 Beschäftigten gibt es gestaffelte Lohnsummengrenzen.

Hinweis: Gerade für Unternehmen in der Landwirtschaft und der Gastronomie dürfte das Herausfallen von Saisonarbeitern erhebliche Bedeutung haben.

Unternehmensbewertung

Der Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 ff. BewG, das der Bewertung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, nicht notierten Anteilen von Kapitalgesellschaften und freiberuflichem Betriebsvermögen dient, wird auf eine Bandbreite zwischen 10 und 12,5 angepasst.

Hierzu wird ein begrenzter Korridor von 3,5 % bis 5,5 % eingeführt, innerhalb dessen der Basiszinssatz schwanken kann. Hierdurch soll der anhaltenden Niedrigzinsphase und der damit einhergehenden Überbewertung von Unternehmen vorgebeugt werden. Nach derzeitigem Stand liegt der Kapitalisierungsfaktor bei 17,86.

Hinweis: Diese Anpassung kann sich als eine wirkliche Entlastung für alle Fälle von Übertragungen erweisen. Insbesondere wird so auch eine realitätsnähere Bewertung erreicht. Gerade im Fall von größeren Unternehmen wird man aber kaum um eine Bewertung nach einem detaillierteren Verfahren herumkommen, zumindest als Option.

Begünstigtes Vermögen

Im Regierungsentwurf wurde eine grundlegende Änderung des (schädlichen) Verwaltungsvermögensbegriffs vorgeschlagen. Die neue Definition sollte sich nach dem betrieblichen Hauptzweck des Vermögensgegenstands richten und war wegen der damit einhergehenden erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten in die Kritik geraten.

Nach dem Kompromiss wird nun an dem bisherigen Begriff des schädlichen Verwaltungsvermögens vom Grundsatz her festgehalten. Somit bleiben Betriebsaufspaltungen, Betriebsverpachtungen, Vermietungen im Konzern, Beteiligungen und Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen weiterhin als begünstigtes Vermögen erhalten.

Ebenfalls bleibt auch Wohnungsvermögen begünstigt; ursprünglich wurde befürchtet, dass gerade bei diesen nach der geplanten neuen Defintion keine Begünstigung mehr erfolgen kann.

Außerdem soll im Todesfall Verwaltungsvermögen, das nach einem vorgefassten Plan des Erblassers innerhalb von zwei Jahren einem betrieblichen Zweck zufließt, verschont bleiben.

Beteiligungen an Drittlandsgesellschaften, die von einer EU-Kapitalgesellschaft gehalten werden, bleiben weiterhin begünstigt. Dies schützt insbesondere auch den international ausgerichteten Mittelstand vor negativen Folgen bei der Besteuerung.

Einschränkungen soll es bei der der Begünstigung von Finanzmitteln geben: demnach sollen nur noch die Netto-Finanzmittel (also nach Abzug der Schulden) bis zu 15 % des Unternehmenswerts begünstigt sein. Die bisherige Grenze lag bei 20 %. Über diese Grenze hinausgehende Finanzmittel werden in die Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens miteinbezogen.

Generell gilt: Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.

Erweitere Stundungsmöglichkeit

Die Stundungsregelungen wurden erweitert. Demnach soll ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bestehen. Dies soll jedoch nur bei Erwerben von Todes wegen gelten. Die maximale Stundungsdauer beträgt hierbei zehn Jahre. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich lediglich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt. Allerdings müssen Lohnsummenregelung und Behaltensfrist eingehalten worden sein.

Erbschaftsteuergesetz 2016: Voraussichtliches Inkrafttreten und Rückwirkung

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Nach derzeitigen Planungen soll das neue Erbschaftsteuergesetz 2016 rückwirkend zum 1. Juli in Kraft treten. Für Gestaltungsmaßnahmen dürfte demnach kaum noch Zeit bleiben.

Die nächste Station des Gesetzes ist der Bundesrat; hier ist die Abstimmung am 08.07.2016 geplant. Eine Zustimmung ist jedoch noch nicht in trockenen Tüchern. Durch den aktuellen Kompromiss wurden einige Anregungen des Bundesrats aus der Stellungnahme vom 25.09.2015 nicht beachtet. Kommt es im Bundesrat zu einer Blockade, so wird sich das endgültige Inkrafttreten des Gesetzes weiter verzögern.

Erbschaftsteuergesetz 2016: Fazit, aktueller Stand und Zeitplan

 

Gegenüber dem Regierungsentwurf wurde im Rahmen des vorliegenden Kompromisses versucht, insbesondere die Anliegen von mittelständischen Unternehmen stärker zu berücksichtigen. Tendenziell verschiebt sich demnach die Belastung in Richtung der großen Unternehmen.

Außerdem will die Reform den Spagat zwischen Verfassungskonformität und Wettbewerbsfähigkeit erreichen. Dies zeigt insbesondere die erweiterte Stundungsregelung.

Die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer im Rahmen der Reform zu vereinfachen oder schlicht abzuschaffen, wie es auch verschiedene andere europäische Länder getan haben, wurde indes nicht genutzt.

Die geplanten Neuregelungen im Rahmen großer Unternehmen werden jedoch zu Mehraufwand führen. Immerhin wurde von weiteren Verkomplizierungen durch eine Neudefinition des Verwaltungsvermögensbegriffs abgesehen.

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