Referentenentwurf veröffentlicht: Alle wichtigen Infos hier erfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Juni 2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ veröffentlicht.

Die wichtigste Nachricht: Das BMF ist zumindest von einigen seiner ursprünglichen Ideen, den sogenannten „Eckpunkten“, abgewichen. Vertreter der Wirtschaft hatten diese massiv kritisiert. Alles in allem finden sich jedoch die meisten „Eckpunkte“ auch im jetzigen Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer wieder.

Im folgenden Beitrag haben wir den Referentenentwurf zur Erbschaftsteuer-Reform für Sie auf die wichtigsten Informationen zusammengedampft. Informieren Sie sich jetzt in wenigen Minuten!


Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12 (BGBl. 2015 I Seite 4) die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten.

Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts ihres Übermaßes gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die geltenden Regelungen sind jedoch bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Frist für eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.


Das neue Erbschaftsteuergesetz: In welche Richtung geht es?

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es weiterhin erforderlich, die Unternehmensnachfolge bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden in den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen zu erleichtern. Dahinter steht das Ziel, die Beschäftigung in den übergehenden Betrieben zu sichern und eine ausgewogene deutsche Unternehmenslandschaft zu fördern.

Der nun vorgelegte Gesetzentwurf zielt ab auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit auf eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die §§ 13a, 13b ErbStG bleiben dabei in ihrer Grundstruktur erhalten, soweit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden jedoch folgende Änderungen vorgenommen:

  • Anpassung der Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen,
  • Anpassung der Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen,
  • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen und
  • Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen.

Die Änderungen sollen erstmals auf Erwerbe angewendet werden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.

Die Reform der Erbschaftsteuer im Einzelnen

1. Bisherige Regelungen

Nach bisherigem Recht werden land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und unter bestimmten Voraussetzungen Anteile an Kapitalgesellschaften zu 85 Prozent verschont, wenn das Vermögen maximal zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.

Dieses Vermögen kann wahlweise zu 100 Prozent verschont werden, wenn das Vermögen maximal zu 10 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Voraussetzung für die Verschonung von 85 Prozent ist das Einhalten einer Behaltensfrist von fünf Jahren sowie das Einhalten einer Mindestlohnsumme von 400 Prozent.

Bei einer Verschonung zu 100 Prozent muss eine Behaltensfrist von sieben Jahren und eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent eingehalten werden. Von der Pflicht, die Mindestlohnsumme einzuhalten, sind Betriebe ausgenommen, die maximal 20 Beschäftigte haben.

Die Verschonung tritt unabhängig davon ein, wie hoch der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens ist. Übersteigt das im Betrieb gehaltene Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 Prozent des gemeinen Werts des Betriebs, liegt insgesamt kein begünstigtes Vermögen vor und eine Verschonung ist ausgeschlossen.

2. Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - die derzeitigen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit

  • die Verschonung auch eintritt, obwohl das verschonte betriebliche Vermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 Prozent erreicht,
  • alle Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten unabhängig von ihrer Größe von der Lohnsummenreglung gänzlich ausgenommen sind,
  • bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen die Verschonung eintritt, ohne dass der Erwerber nachgewiesen hat, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf (Bedürfnisprüfung).

Außerdem sind die Verschonungsregelungen verfassungswidrig, soweit sie Gestaltungen zulassen, die zu erheblichen Ungleichbehandlungen führen, indem

  • die Lohnsummenpflicht umgangen werden kann (insbesondere durch Betriebsaufspaltung),
  • die Verwaltungsvermögensgrenze (10 Prozent bzw. 50 Prozent) durch Konzernstrukturen umgangen werden kann (Kaskadeneffekt) und
  • die Begünstigung von sogenannten „Cash-Gesellschaften“ zugelassen wird.

3. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie folgt um:

a) Begünstigtes Vermögen

Um eine genaue Abgrenzung des für verschonungswürdig gehaltenen Vermögens zu erreichen ist eine Neudefinition des begünstigten Vermögens vorgesehen. Damit kehrt die Regierung ab von der bisherigen Negativdefinition des Verwaltungsvermögenskatalogs mit seinen zahlreichen Ausnahmen und Rückausnahmen.

Künftig ist dasjenige Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.

Hierdurch wird das verschonungswürdige Vermögen zielgenau von dem nicht verschonungswürdigen Vermögen abgegrenzt.

Missbräuchlichen Gestaltungen wie der sogenannten „Cash-GmbH“ wird durch die Einführung des Hauptzwecks vollständig die Grundlage entzogen.

Die nach dem Finanzmitteltest verbleibenden Schulden werden quotal dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugeordnet.

Da Betriebe zur Kapitalstärkung auch einen gewissen Umfang nicht begünstigten Vermögens benötigen, wird ein Teil des originär nicht begünstigten Vermögens (wertmäßig in Höhe von 10 Prozent des begünstigten Nettovermögens) wie begünstigtes Vermögen behandelt.

Das begünstigte Nettovermögen wird bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen konsolidiert ermittelt

Die Umgehungsmöglichkeiten mittels des Kaskadeneffekts werden damit beseitigt.

b) Lohnsummenregelung

Die Arbeitnehmerzahl, bei der Betriebe von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen sind, wird auf drei Arbeitnehmer abgesenkt, um die Ausnahme von der Lohnsummenregelung auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen zu beschränken.

Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern wird dem besonderen Bedürfnis für eine Flexibilisierung der Lohnsummenregelung Rechnung getragen, weil hier schwer kalkulierbare Folgen bei Wechseln in der Beschäftigtenzahl im Hinblick auf das Einhalten der Mindestlohnsumme eintreten können.

Dazu wird die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250 Prozent beziehungsweise bei einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren auf 500 Prozent abgesenkt.

Gestaltungen bei der Lohnsummenregelung durch Aufspaltung von Betrieben und Übertragung in mehreren Schritten wird durch Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen entgegengewirkt.

c) Verschonungsregeln

Bei dem Erwerb von großem begünstigtem Vermögen über 20 Millionen Euro (Prüfschwelle) wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt.

Unterhalb der Schwelle verbleibt es bei der bisherigen Steuerbefreiung. Es sind die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen einzuhalten.

Die Prüfschwelle erhöht sich auf 40 Millionen Euro, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen (u.a. Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen) vorliegen.

Oberhalb der Prüfschwelle wird auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt:

  • Hat der Erwerber genügend übrige Mittel zur Verfügung, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerlast zu tragen, scheidet eine Verschonung aus.
  • Soweit 50 Prozent des mitübertragenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Nettovermögens nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht, besteht ein Bedarf für eine Verschonung. Die Steuer wird in entsprechendem Umfang unter der Bedingung erlassen, dass der Erwerber die Lohnsummen- und die Behaltensregelungen einhält.

In einem Korridor von 20 Millionen bis 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens schmilzt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro, die der Erwerb des begünstigten Vermögens über der Grenze von 20 Millionen Euro liegt.

Ab 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 25 Prozent bei der Regelverschonung und im Fall der Optionsverschonung von 40 Prozent. Im Rahmen der Einschätzungsprärogative wird typisierend davon ausgegangen, dass auch bei diesen Erwerben in verminderter Höhe eine unwiderlegliche Gefährdungsvermutung besteht.

Unser Urteil zum Referentenentwurf der Erbschaftsteuerreform

Mit dem Referentenentwurf kommt der Bundesfinanzminister der Kritik aus der Wirtschaft ein wenig entgegen. Es bleibt aber im Wesentlichen bei den bereits angekündigten Eckpunkten und damit einer „minimal invasiven“ Reform der Erbschafteuer.

Größere Änderungen ergeben sich nur für Erbschaften mit großem Betriebsvermögen sowie durch den möglichen Wegfall der Begünstigungen in Missbrauchsfällen. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf, der erst noch vom Kabinett als Gesetzentwurf beschlossen und dann ins offizielle Gesetzgebungsverfahren geschickt werden muss, bis zu seiner endgültigen Verabschiedung noch einige Änderungen erfahren wird.

 

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