Die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist keine Veräußerung, wenn sich der bisherige Gesellschafter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den übertragenen Gesellschaftsanteilen vorbehält. Wie sich unentgeltliche Übertragungen bei der vorweggenommenen Erbfolge bei GmbH-Anteilen in der Steuerrechtspraxis vollziehen und worauf Sie als Steuerberater in diesem Zusammenhang besonders achten sollten, um das erwünschte Ergebnis für Ihren Mandanten zu erzielen, erläutern wir auf dieser Seite mithilfe unserer Beiträge und gewähren Ihnen Zugang zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen zum Thema! Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mindestens 1 %) unentgeltlich im Wege der Schenkung übertragen, so liegt keine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG vor. Vielmehr übernimmt der Erwerber nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Daraus folgt, dass ein unentgeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Konsequenzen auslöst. Näheres zu unentgeltlichen Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, Besonderheiten und der sogenannten erweiterten Steuerpflicht lesen Sie auf der folgenden Seite!
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Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen kann – vorbehaltlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG und vorbehaltlich der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Abs. 1 Satz 6-9 KStG – bei einer GmbH mit steuerlichen Verlustvorträgen grundsätzlich die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösen und zum vollständigen oder teilweisen Untergang der steuerlichen Verlustvorträge führen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % beziehungsweise mehr als 25 % an einen Erwerber übertragen werden. Sie wollen mehr erfahren? Gleich auf der nächsten Seite haben wir die relevantesten Informationen zur unentgeltlichen Übertragung und Anwendung von § 8c KStG für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier!
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Das FG Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge GmbH-Anteile an seine Kinder unter Vorbehalt des Nießbrauchs an den übertragenen Anteilen überträgt, die nachfolgende Ablösung des Nießbrauchs gegen eine Einmalzahlung dazu führt, dass – im Zeitpunkt der Ablösung oder mit steuerlicher Rückwirkung – der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG erfüllt ist. Zum Urteil des FG Niedersachsen geht es hier!
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Das FG Niedersachsen hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, ob die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge auch zur Folge hat, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG übernimmt und fortführt. Zu welchem Ergebnis das FG Niedersachsen dabei kam, erfahren Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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Das FG Düsseldorf hatte darüber zu befinden, inwieweit bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs von einem Angehörigen erworben hat, der Ablösebetrag für den Verzicht des Rechtsvorgängers auf das Nießbrauchsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des FG Düsseldorf haben wir auf der nächsten Seite bereitgestellt.
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, ob das in den Fällen einer Betriebsverpachtung bestehende Verpächterwahlrecht unter anderem voraussetzt, dass dem bisherigen Betriebsinhaber (= Verpächter) oder seinem Rechtsnachfolger – einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger – objektiv die Möglichkeit verbleibt, den vorübergehend eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen. Wie der BFH entschied, lesen Sie auf der Folgeseite!
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Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, inwiefern es sich bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts handelt. Wie der BFH sich positionierte, erfahren Sie auf dieser Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Unentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen“!
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Fraglich und vom BFH zu beurteilen war hier, ob für den Fall, dass bei Eintritt der Nacherbfolge nicht nur der Nacherbfolge unterliegendes, sondern auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht und – auf Antrag – beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt werden, bei beiden Vermögensanfällen die jeweils für sie maßgeblichen persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind oder nicht. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, ob für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen ist, dass auf die übertragenen Anteile entfällt, wenn eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird. Mit einem Klick geht es zum BFH-Urteil!
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Das OLG München hatte darüber Beschluss zu fassen, inwieweit ein Erbvertrag, der eine Leistungsverpflichtung des Bedachten enthält, grundsätzlich geeignet ist, die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen. Wie der BFH entschied und welche Gründe er für sein Ergebnis anführte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Unentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen“. Klicken Sie gleich hier!
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Schwerpunkt dieser Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz war, inwieweit die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG durch den Rechtsvorgänger in dessen letzter Bilanz immer noch zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Bilanzeinreichung beim Finanzamt der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Unentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen“ finden Sie auf dieser Seite!
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