Hier erhalten Sie nachfolgend bewährte Musterverträge für Ihre anwaltliche Praxis zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche als rechtliche Grundlage für diverse Vorhaben dient. Neben dem Grundmuster bieten wir Ihnen Musterverträge für die Bürogemeinschaft und der sogenannten Grundbesitz-GbR, aber auch für die kapitalistische Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich von der gesetzlichen Grundsruktur unterscheidet.
Vertrag über eine Bürogemeinschaft
zwischen
…
– Vertragspartner zu 1 –
und…
– Vertragspartner zu 2 –
wird folgender Vertrag über die Errichtung einer Bürogemeinschaft geschlossen:
§ 1 Umfang und Zweck der Gesellschaft
(1) Die Vertragspartner zu 1 und 2 errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Inhalt, im Rahmen ihrer Berufsausübung ein gemeinsames Büro zu nutzen. Darüber hinaus erfasst der Gesellschaftszweck, sich eines gemeinsamen Personals zu bedienen, die Nutzung des gesamten Inventars einschließlich maschineller Einrichtungen sowie der Fachliteratur und Fachzeitschriften.
(2) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der gemeinsamen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handelt, die als solche nicht nach außen in Erscheinung tritt.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Dauer der Gesellschaft und Kündigung
(1) Die Gesellschaft beginnt am … und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
(2) Verbleibt nach dem Ausscheiden nur ein einziger Vertragspartner, so ist dieser berechtigt, mit einem neuen Vertragspartner die Bürogemeinschaft weiterzuführen.
(...)
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. So finden die Vorschriften über die GbR auch bei der OHG (§ 105 Abs. 3 HGB) und auch bei der KG (§ 161 Abs. 2 HGB) teilweise Anwendung. Kennzeichnende Merkmale der GbR sind die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch einen auf Dauer angelegten vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Gesellschafter, die vereinbarte Beiträge leisten, durch die der Vertragszweck erreicht werden soll.
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Die kapitalistische Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der gesetzlichen Grundstruktur in § 705 BGB dadurch, dass das persönliche Verhältnis zwischen den Gesellschaftern, das dort unterstellt wird, für die Gesellschafter hier keine Rolle spielt. Ihnen kommt es lediglich auf die kapitalmäßige Beteiligung an dem Unternehmen an, das von der GbR betrieben wird. Vor diesem Hintergrund spielen die Vorschriften, die an die persönliche Bindung der Gesellschafter anknüpfen, wie beispielsweise Beendigung der Gesellschaft durch Tod eines der Gesellschafter oder die Anteilsübertragung nur aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, keine Rolle.
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Bei der sogenannten Grundbesitz GbR liegt der Zweck der Gesellschaft in der Bebauung, Vermietung und sonstige nicht gewerbliche Verwertung eigenen Grundbesitzes. Wichtig ist bei der Gründung einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass im Grundbuch ein Recht für die GbR erst dann eingetragen werden darf, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
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