MoPeG-Spätwirkungen: Die Grunderwerbsteuer muss überarbeitet werden

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Das MoPeG, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, hat neben vielen anderen Änderungen im Gesellschaftsrecht auch das so genannte Gesamthandsprinzip über Bord geworfen. Einige Vorschriften des Grundwerbsteuergesetzes sind deshalb dem Wortlaut nach nicht mehr anwendbar und müssen folglich angepasst werden.

Nun hat das BMF einerseits einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgestellt, andererseits im Wachstumschancengesetz einen Artikel zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes integriert. Im folgenden Beitrag fassen wir für Sie die derzeitigen Pläne der Regierung hinsichtlich des GrEStG zusammen..

Gesetz zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes

1. Änderungen wegen Wegfall des Gesamthandprinzips

Mit Inkrafttreten des MoPeG wird das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften aufgehoben. Immobilien werden demnach nicht mehr dem gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet.

Dies hat Folgen für das Grunderwerbsteuergesetz, in denen verschiedene Steuervergünstigungen auf Gesamthandsgemeinschaften aufbauen. Konkret sind es folgende Normen, die ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr haben und ins Leere laufen:

  • § 5 Abs. 1 und 2,
  • § 6 Abs. 3 Satz 1 und
  • § 7 Abs. 2 GrEStG

Das BMF hat sich in einem Diskussionsentwurf zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes nun für einen rechtsformunabhängigen Ansatz entschieden. Die Steuervergünstigungen, die bisher nur bei Erwerben von und zu einer Gesamthandsgemeinschaft gewährt werden, sollen auf Personen- und Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden (§ 5 GrEStG-E).

2. Änderungen bei Share Deals

Grunderwerbsteuerpflichtig ist momentan der Erwerb von mindestens 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft. Nach Plänen des BMF soll erst der Erwerb der Gesamtheit aller Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Um Steuergestaltungen zu verhindern, bei denen eine geringere Beteiligung mit dem Ziel erworben wird, Grunderwerbsteuer zu vermeiden, soll es möglich sein, einen Erwerb der Gesamtheit der Anteile zu fingieren. Dazu möchte der Gesetzgeber die Tatbestände der „Erwerbergruppe“ sowie der Person mit „dienendem Interesse“ einführen.

Was ist eine „Erwerbergruppe”?

  • Mindestens 2 Personen, die gemeinschaftlich die Gesamtheit der Anteile erwerben
  • Gilt für natürliche und juristische Personen und für PersG
  • Ziel: Grunderwerbsteuer vermeiden
  • Zwischen den Erwerben besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, zufällige gemeinschatliche Erwerbe werden ausgeklammert
  • Folge: Erwerbergruppe wird wie eine Einzelperson behandelt, Grunderwerbsteuer wird fällig
  • Mitglieder der Erwerbergruppe schulden die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner
  • Zusätzlich haftet die grundbesitzende Gesellschaft und das Grundstück dinglich

Was sind Personen mit „dienendem Interesse”?

  • Eine dritte Person, z.B. ein ursprünglicher Gesellschafter, der übrige Anteile im „dienenden Interesse” des Erwerbers hält, die Grunderwerbsteuer zu vermeiden
  • Folge: Die zurückgehaltenen Anteile werden beim Erwerber nicht berücksichtigt
  • Erwerb der Gesamtheit aller Anteile wird fingiert
  • Beispiel: Ein dienendes Interesse kann vorliegen, wenn der Erwerber die Mehrheit der Anteile erwirbt und der andere Anteilshaber in seinen Gesellschaftsrechten beschränkt wird

Bei Umstrukturierungen soll nun jede Erwerbsform steuervergünstigt werden, sofern sich der bestimmende Einfluss über ein Grundstück nicht verändert.

Grunderwerbsteuergesetz im Wachstumschancengesetz

Auch im Wachstumschancengesetz ist eine Änderung der Grunderwerbsteuer wegen MoPeG geplant – es soll ein § 23 Abs. 25 GrEStG-E eingefügt werden.

Laut Regierungsentwurf sind die Gespräche mit den Ländern über die künftige Ausgestaltung der Steuervergünstigungen und der Ergänzungstatbestände noch nicht abgeschlossen.

Auch hier geht es um die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG, die mit Inkrafttreten des MoPeG ab dem 01.01.2024 ins Leere laufen.

Um der Wirtschaft zumindest Rechtssicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des MoPeG zum 31.12.2023 auf die laufenden Behaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu geben, soll § 23 Abs. 25 GrEStG-E eingefügt werden.

Die Regelung stellt klar, dass allein der weitgehende Wegfall des Gesamthandsvermögens nicht zu einer Verletzung laufender Behaltensfristen führt. Die Behaltensfristen laufen weiter; sie werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Behaltensfrist vermindert.

 

Spezialreport: MoPeG

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