Was ist der Unterschied zwischen Ausstattung und Schenkung? Und in welchen Fällen kann eine Ausstattung sinnvoll sein?

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Ist es das Ziel des Schenkers, den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu vermeiden, könnte über eine Ausstattung anstelle einer Schenkung nachgedacht werden.

Da der Gesetzgeber die Ausstattung nach §1624 BGB nicht als gänzlich freiwillig, sondern als Erfüllung einer familiären, sittlichen Verpflichtung angesehen hat, hat er den Grund der Zuwendung nicht als Schenkung, sondern insoweit als causa sui generis behandelt.

§ 2050 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Abkömmlinge dasjenige, was sie zu Lebzeiten des Erblassers als Ausstattung erhalten haben, untereinander ausgleichen müssen; es sei denn, der Erblasser ordnet das Gegenteil an (§ 2020 BGB).

Unter Pflichtteilsberechtigten sind Ausstattungen gem. § 2316 i.V.m. § 2050 BGB immer auszugleichen, dies kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden.

Keine Pflichtteilsergänzung bei Ausstattung

§2325 BGB zur Pflichtteilsergänzung ist bei einer Ausstattung nicht einschlägig. Im Gegensatz zu einer Schenkung unterliegt eine Ausstattung niemals der Pflichtteilsergänzung. Andererseits ist sie auch dann zur Pflichtteilsberechnung heranzuziehen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegt.

Als objektive Voraussetzung muss die Ausstattung aus dem Vermögen eines Elternteils gewährt werden. Subjektive Voraussetzung ist wiederum, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit über den gesetzlichen Ausstattungszweck bestehen muss.

Dieser kann entweder in der Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung liegen, aber auch als Zuwendung anlässlich der Heirat des Kindes (Mitgift, Aussteuer) gewährt werden.

Übermaßausstattung

Die Ausstattung wird allerdings dann als Schenkung begriffen, soweit es sich um eine Übermaßausstattung handelt. Die Frage der Angemessenheit einer Ausstattung ist stets auf den Zuwendungszeitpunkt zu beantworten.

Eine Übermaßausstattung liegt vor, wenn über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus zugewendet wird. Ist eine übermäßige Ausstattung als Schenkung zu qualifizieren, ist sie dies nur bezüglich des überschießenden Teils.

Insoweit bedarf ein Schenkungsversprechen der Form des § 518 BGB. Fehlt es an der Form, ist das Ausstattungsversprechen teilnichtig, sein Gesamtschicksal beurteilt sich nach § 139 BGB.

Im Zweifel wird demnach von der Gültigkeit des Ausstattungsversprechens in dem § 1624 BGB entsprechenden Umfang ausgegangen, denn der Zweck des § 1624 BGB spricht gegen die Regel des §139 BGB.

Die Beweislast für einen das angemessene Maß überschreitenden Umfang der Ausstattung trägt derjenige, der das Übermaß behauptet.Die Übertragung der wesentlichen Vermögensanteile des Erblassers wird regelmäßig durch die Ausstattung nicht möglich sein, da andernfalls eine Übermaßausstattung vorliegen würde.

Keine Anwendung des Schenkungsrechts

Da die Ausstattung nicht dem Schenkungsrecht unterliegt, bedarf das Ausstattungsversprechen grundsätzlich keiner Form, insbesondere gilt § 518 Abs. 1 BGB nicht.

Die Regeln über die Notbedarfseinrede (§ 519 BGB), die Rückforderung wegen Notbedarfs (§528 BGB) und den Widerruf (§ 530 BGB) gelten ebenfalls nicht.

Folglich gibt die Ausstattung dem Empfänger größeren Schutz vor Rückforderungen insbesondere des Sozialamts!

Zuwendungen, die nicht als Schenkung, sondern als Ausstattung anzusehen sind, stellen demnach ein geeignetes Mittel dar, um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu reduzieren. Nur bei Vorliegen einer Schenkung greifen die Pflichtteilsergänzungsansprüche der §§ 2325 und 2326 BGB ein.

Ob man Zuwendungen an Kinder als Ausstattung betitelt, um die Ansprüche unliebsamer Pflichtteilsberechtigter zu umgehen oder wenigstens zu minimieren, sollte dennoch wohl überlegt sein.

Wenn der Erblasser die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB erlebt, hätte er den Vermögenswert zwar erfolgreich dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entzogen.

Allerdings gilt es zu bedenken, dass eine Ausstattung zwingend unter pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen auszugleichen ist (§ 2316 Abs. 3 BGB).

Folglich würde der Vermögenswert wegen der nicht dispositiven Ausgleichungspflicht der Ausstattung auf den Erbfall noch Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausstattung regelmäßig nur dann empfehlenswert, wenn es sich bei dem unerwünschten Pflichtteilsberechtigten um den Ehegatten oder Lebenspartner handelt, da hier keine Ausgleichungspflicht nach §2316 BGB besteht.

Sinn machen kann die Ausstattung ferner, wenn der Erblasser den Ablauf der Zehnjahresfrist aller Wahr-scheinlichkeit nach nicht mehr erleben wird.

Kerstin Löbe

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