Unzureichende Gestaltung der Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall? Das muss nicht sein

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Besondere Probleme bereiten oft auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB), insbesondere Lebensversicherungsverträge.

Der spätere Erblasser (Versprechensempfänger) lässt sich vom Versprechenden (z.B. Bank oder Versicherungsgesellschaft) im Deckungsverhältnis (Bank- oder Versicherungsvertrag) entgeltlich, also gegen Prämien, Leistungen versprechen.

Hierbei wird vereinbart, dass eine dritte Person, die mit dem Versprechensempfänger durch das Valutaverhältnis verbunden ist, mit dem Tod des Versprechensempfängers forderungsberechtigt sein soll.

Valuta-Verhältnis ist ein Schenkungsvertrag

Das Valuta-Verhältnis stellt regelmäßig einen Schenkungsvertrag dar, auf den §2301 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist, so dass allein die Regelungen der Schenkung unter Lebenden gem. §§ 516 ff. BGB zur Anwendung kommen, auch wenn die dritte Person den Leistungsanspruch gegen den Versprechenden erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt.

Gegenstand einer solchen Zuwendung auf den Todesfall kann z.B. das Guthaben auf einem Sparkonto oder Bankdepot sein. Hat der Erblasser mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall über seine Guthaben abgeschlossen, bewirkt dieser Vertrag, dass die Bankguthaben außerhalb der Erbfolge unmittelbar auf den Dritten übergehen.

Insoweit tritt bei dem Dritten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb auf den Todesfall Steuerpflicht ein (wegen weiterer Einzelheiten vgl. R E 3.7 ErbStR 2019).

Hat der spätere Verstorbene dagegen lediglich ein Sparbuch auf einen fremden Namen angelegt, dieses jedoch noch nicht aus der Hand gegeben, ist im Zweifel anzunehmen, dass noch keine Schenkung zustande gekommen ist, der Erblasser sich vielmehr die Verfügungsbefugnis bis zu seinem Tod vorbehalten wollte.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Von erheblicher Bedeutung in der Praxis ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen, bei denen der spätere Erblasser eine bezugsberechtigte Person bestimmt, an den die Versicherungssumme bei seinem Ableben ausgezahlt werden soll.

Fehlt beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags die Benennung eines Bezugsberechtigten für den Sterbefall, handelt es sich um einen Vertrag zu eigenen Gunsten mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherung dem Versicherungsnehmer selbst zusteht und aufgrund seines Todes auf seine Erben oder sonst Bedachten übergeht (§ 1922 BGB).

Die Erben haben gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Versicherungssumme zusammen mit den anderen Erwerben vom Erblasser zu versteuern (Erwerb durch Erbanfall). In aller Regel wird aber im Deckungsverhältnis eine bezugsberechtigte Person benannt, der das Recht auf die Versicherungsleistung gem. § 328 Abs. 1 BGB zugewendet wird, ohne dass sie hieran mitzuwirken hätte.

Einräumung der Bezugsberechtigung

Mit Einräumung der Bezugsberechtigung erhält der Bezugsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Die Einräumung der Bezugsberechtigung ist noch keine steuerbare Schenkung, sondern ein aufschiebend bedingter Erwerb gem. § 4 BewG, der erst bei Eintritt der Bedingung steuerbar ist. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt wird.

Räumt der Versicherungsnehmer einer anderen Person die Bezugsberechtigung für den Fall seines Todes vor Ablauf der Versicherungslaufzeit ein, liegt beim Bezugsberechtigten (erst) bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor.

In diesen Fällen ist insbesondere die exakte Bezeichnung der bezugsberechtigten Personen wichtig. Unter „Hinterbliebenen“ werden sowohl Ehegatte als auch Kinder gemeinsam verstanden, während die Klausel „Ehefrau oder Kinder“ zunächst allein den Ehegatten, ersatzweise die Kinder, begünstigt.

Mit der schlichten Benennung des „Ehegatten“ ist der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls verheiratete Ehepartner gemeint. Im Zweifel handelt es sich um eine stets widerrufliche Benennung, so dass das Recht auf Leistung an den Begünstigten erst mit dem Versicherungsfall anfällt.

Wurde der Bezugsberechtigte nicht zu Lebzeiten unterrichtet, ist das an ihn durch den Versicherer übermittelte Schenkungsangebot zusätzlich noch vor seiner Annahme seitens der Erben widerruflich, so dass es an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen fehlt und der volle Betrag bereicherungsrechtlich herauszugeben ist.

Dies kann verhindert werden durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer, wonach der Widerruf der Bezugsberechtigung ausgeschlossen ist. In einem derartigen Fall liegt im Zweifel bereits eine gem. § 330 BGB zu Lebzeiten vollzogene Schenkung vor.

Eine andere Variante besteht darin, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung den Erbschaftsanfall unter die Bedingung zu stellen, dass der Erbe das Schenkungsangebot an die bezugsberechtigte Person nicht widerruft.

Wird von der versicherten Person ein Bezugsberechtigter benannt, dem der Anspruch auf die Versicherungssumme mit dessen Tod zusteht, fällt der Anspruch nicht in den Nachlass und wird somit außerhalb des Erbrechts übertragen.

Ist der Bezugsberechtigte auch Erbe, könnte er, selbst wenn er die Erbschaft ausschlagen würde, die Lebensversicherung bekommen und behalten. Der Berechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungssumme un-mittelbar gegenüber der Versicherung aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Anordnungen wie Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolge etc. erfassen den Anspruch gegen den Versicherer demnach ebenfalls nicht. Dies wird häufig bei der Nachfolgeplanung übersehen.

Kerstin Löbe

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