Übersicht: Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens bei der vorweggenommenen Erbfolge
Grundsätzlich ist zunächst einmal festzuhalten, dass der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe endet, wenn der Übernehmer den übernommenen Betrieb aufgibt oder das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt und daher dem Übernehmer das übernommene Vermögen steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist. Von diesem Grundsatz lässt die Finanzverwaltung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu, insoweit, dass nachträgliche Vermögensumschichtungen schädlich sind. Näheres zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge im Allgemeinen sowie zur Umschichtung des übertragenen Vermögens im Nachgang an die Übertragung erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!