Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge im Überblick!

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten wird. Das Erbrecht des Erwerbers wird sozusagen vorweggenommen und vorzeitig erfüllt. Regelmäßig geschieht dies mit der Absprache, dem Vermögensübertragenden wiederkehrende Leistungen zukommen zu lassen. Auch hierbei sind allerdings Sonderfälle und Besonderheiten zu beachten, die Ihnen als in diesem Bereich tätiger Steuerberater bekannt sein sollten. Auf dieser Seite stellen wir sowohl Fachbeiträge zu diesen Besonderheiten, wie auch einschlägige Rechtsprechung bereit, damit Sie auch in diesem Gebiet bestens informiert sind und eine fundierte und verlässliche steuerliche Betreuung gewährleisten können. Mit einem Klick geht es zu den Inhalten!

Übersicht: Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens bei der vorweggenommenen Erbfolge

Grundsätzlich ist zunächst einmal festzuhalten, dass der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe endet, wenn der Übernehmer den übernommenen Betrieb aufgibt oder das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt und daher dem Übernehmer das übernommene Vermögen steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist. Von diesem Grundsatz lässt die Finanzverwaltung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu, insoweit, dass nachträgliche Vermögensumschichtungen schädlich sind. Näheres zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge im Allgemeinen sowie zur Umschichtung des übertragenen Vermögens im Nachgang an die Übertragung erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!

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Entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen im Wege vorweggenommener Erbfolge: Das gilt es zu beachten!

Geht es um Vermögensübertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen, ist zuallererst zu konstatieren, dass die Finanzverwaltung in den Fällen der "gescheiterten Vermögensübertragung" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten eines (zumindest teil-)entgeltlichen Geschäfts annimmt. In dem folgenden Fachbeitrag gehen wir auf wichtige Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang ein, wie beispielsweise die richtige Anwendung der Besteuerungsgrundsätze, die Übertragung von Privatvermögen, wie auch die Übertragung von Betriebsvermögen und die dabei zu beachtenden Besonderheiten. Hierzu geben wir eine Reihe von Beispielen zur besseren Veranschaulichung der Materie. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge: Notwendigkeit schriftlicher Änderung eines Versorgungsvertrags bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für eine steuerrechtliche Berücksichtigung (BFH - Urteil vom 15.09.2010 X R 13/09)

Der BFH hatte sich in seinem Urteil insbesondere damit auseinanderzusetzen, inwieweit Änderungen eines Versorgungsvertrags nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. Diese Entscheidung des BFH aus unserer Reihe „Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge“ finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge: Beerdigungskosten als dauernde Last (BFH - Urteil vom 19.01.2010 X R 32/09)

Durch den BFH zu beurteilen war hier, inwiefern für den Fall, dass sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet hat, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird. Wie der BFH sich hierzu verhielt und wie er seine Entscheidung begründete, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge“, klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder (BFH - Urteil vom 30.07.2003 X R 12/01)

Vom BFH zu beantworten war die Frage, ob die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente jedenfalls dann entkräftet ist, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind. Das BFH-Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge“ gibt es gleich hier mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögensübertragung unter Fremden (BFH - Urteil vom 16.12.1997 IX R 11/94)

In dieser Entscheidung vom 16.12.1997 hatte sich der BFH damit auseinanderzusetzen, inwiefern eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich sein kann. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte und wie er dieses argumentativ stützte, lesen Sie auf dieser Seite der Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge“. Hier geht es zur Gerichtsentscheidung!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge: Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterfüllung einer vereinbarten Pflegeleistung (OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.1997 13 U 9/95)

Das OLG Karlsruhe hatte sich hier dazu zu verhalten, inwiefern der Erblasser von einem Erbvertrag nach § 2295 BGB zurücktreten kann, wenn der Vertragserbe eine im Zusammenhang mit dem Erbvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Pflege des Erblassers nicht erfüllt und der Erblasser deshalb diese Vereinbarung kündigt sowie inwieweit in der Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag zugleich die Erklärung der Kündigung der Pflegevereinbarung gesehen werden kann. Das Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Feld „Rechtsprechung zu Besonderheiten zu wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge“ haben wir auf der nachfolgenden Seite zur Verfügung gestellt!

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