BMF klärt steuerliche Regeln für Bitcoin und andere virtuelle Währungen

Welche steuerlichen Regeln gelten für Umsätze in Bitcoin und anderen virtuellen Währungen? Die Bundesregierung und das BMF haben klargestellt, dass die allgemeinen Grundsätze greifen und solche Währungen konventionellen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind. Dabei geht es auch darum, was beim Umtausch in Bitcoin gilt und welche Kriterien relevant sind, um das Entgelt bei Zahlungen zu bestimmen.

Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben dazu Stellung genommen, wie virtuelle Währungen steuerlich zu behandeln sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Das BMF stützt sich bei seiner steuerlichen Einschätzung auf Grundsätze einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Als virtuelle Währungen versteht das BMF dabei Währungen, die wie die Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Das BMF unterscheidet dabei zwischen der Bitcoin und anderen virtuellen Währungen.

Bitcoin

Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt ist eine umsatzsteuerbare, aber umsatzsteuerfreie sonstige Leistung. Die Verwendung von Bitcoin ist wie der Einsatz von konventionellen Zahlungsmitteln, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen, nicht umsatzsteuerbar.

Bei Zahlungen mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erfolgt, und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll dabei zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z.B. von entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen und vom leistenden Unternehmer entsprechend dokumentiert werden.

Das „Mining“, also die für das „Schürfen“ von Bitcoins erforderliche Überlassung von Rechnerleistung, die Aufzeichnung der Transaktionen in einem „Block“ und die Transferierung einer Bitcoin in die „Blockchain“, ist kein steuerbarer Vorgang.

„Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf einem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der virtuellen Währung. Soweit Anbieter für Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt.

Können auf einer Handelsplattform im Internet Bitcoins erworben oder kann dort mit ihnen gehandelt werden, stellt dies lediglich die Ermöglichung der reinen Abwicklung der EDV dar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ist dabei nur möglich, soweit der Betreiber der Plattform den Kauf und Verkauf von Bitcoins als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt.

Andere virtuelle Währungen

Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden auch andere virtuelle Währungen als die Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Dies gilt allerdings nur für solche Währungen, die von denjenigen, die an der Transaktion beteiligt sind, als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert und generell ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet werden. Folglich ist der Umtausch derartiger virtueller Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit. Davon ausgenommen ist jedoch virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), weil es kein Zahlungsmittel i.S.d. MwStSystRL darstellt.

Ertragsteuerliche Behandlung

Sofern das Mining von virtuellen Währungen gelegentlich vorgenommen wird, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handeln. Eine Steuerpflicht besteht jedoch erst dann, wenn Einkünfte von mehr als 256 € im Kalenderjahr erzielt werden. Der Tausch oder Rücktausch von einer virtuellen Währung in Euro oder eine andere virtuelle Währung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Werden virtuelle Währungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus deren Veräußerung oder Tausch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Aufwendungen für das Mining virtueller Währungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Praxishinweis

Sowohl das BMF als auch die Bundesregierung unterwerfen virtuelle Währungen den allgemeinen Regelungen über die Besteuerung von Umsätzen mit Zahlungsmitteln. Dies ist konsequent. Damit herrscht für die Praxis zunächst Klarheit; es gibt nun erste Grundsätze, die angewendet werden können. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich angerufene Finanzgerichte diesen Grundsätzen anschließen werden.

BMF, Schreiben v. 27.02.2018 - III C 3 - S-7160-b/13/10001

BT-Drucks. 19/370 v. 05.01.2018, Antwort auf die Frage 25 der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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