Ertragsteuerliche Aspekte bei Kryptowährungen

Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen: Das FinMin Hamburg hat mit Erlass vom 11.12.2017 - S 2256 - 2017/003-52 zu der Frage Stellung genommen, wie Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Privatvermögen

Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern der Erwerb und die Veräußerung der Bitcoin innerhalb eines Jahres stattfinden (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am "Erwerb" fehlt. Zu beachten ist, dass nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG Verluste nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können. Ein Vortrag des Verlusts unter Anwendung des § 10d EStG ist möglich.

Hinweis: Das Mining von Bitcoins dürfte regelmäßig unter die Einkünfte nach § 15 EStG fallen, somit wären diese in einem Betriebsvermögen verhaftet und die Grundsätze zu den privaten Veräußerungsgeschäften nicht anwendbar. Folglich kann sich nur dann eine komplette Steuerfreiheit des Verkaufs ohne zeitliche Beschränkungen ergeben, wenn die Voraussetzungen für gewerbliche Einkünfte nicht erfüllt sind. Dies könnte z.B. beim "Hobby-Mining" der Fall sein, bei dem von vornherein klar ist, dass keine positiven Einkünfte erzielt werden, weil die verfügbare Rechenleistung nicht ausreicht. In diesem Fall kann die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen sein.

 

Betriebsvermögen

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gekauft und verkauft, handelt es sich bei den Einkünften hieraus um Betriebseinnahmen bzw. betriebliche Verluste. Besondere steuerliche Regelungen wie etwa das Teileinkünfteverfahren gelten nicht. Entnahmen von Kryptowährungen aus dem Betriebsvermögen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Da es bei Bitcoin ähnlich wie bei Börsengeschäften keine gesonderten Märkte für Einkauf und Verkauf gibt, sondern nur einen einheitlichen Marktplatz, sollten die Wiederbeschaffungskosten einem etwaigen Veräußerungserlös entsprechen. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt daher mit dem erzielbaren Veräußerungserlös (Kurswert) für die jeweilige Währung. Der Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen gilt dann nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG als Anschaffung; diese ist relevant für die Berechnung der Einjahresfrist.

Bilanzierung von Kryptowährungen

Die handelsrechtliche Bilanzierung von Kryptowährungen berührt einige Fragen, die bisher noch nicht umfassend geklärt wurden. Eine Einordnung als Zahlungsmittel für bilanzielle Zwecke ist fragwürdig, da im Verkehr keine Pflicht zur Entgegennahme besteht. Mangels einer Forderung gegenüber einem Kreditinstitut scheidet auch eine Qualifikation als Buchgeld aus. Die Bilanzierung als elektronisches Geld ist ebenfalls fraglich, da dies für gewöhnlich die vorherige Zahlung eines Geldbetrags voraussetzt; Kryptoeinheiten entstehen jedoch durch Mining. Nach derzeit wohl herrschender Ansicht hat sich die Qualifizierung von Kryptowährungen als immaterieller Vermögensgegenstand durchgesetzt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sowohl erworbene als auch über das Mining erlangte Kryptowährungen aktiviert werden müssen. Bei durch das Mining erworbenen Einheiten dürfte aufgrund des Prozesses kein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut nach § 248 Abs. 2 HGB vorliegen, für das ein Ansatzwahlrecht besteht. Beim Kryptomining wird im Ergebnis Rechenleistung gegen ein immaterielles Wirtschaftsgut mit Entgeltcharakter getauscht.

Fazit

Für die Umsatzsteuer ermöglicht das aktuelle BMF-Schreiben eine sichere Handhabung von Vorgängen, die mit Kryptowährungen zusammenhängen. Die ertragsteuerliche Qualifizierung von Veräußerungen außerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Erlass des FinMin Hamburg ist zumindest im Gewinnfall für den Steuerpflichtigen vorteilhaft. Allerdings ist zu beachten, dass es sich auch hier lediglich um Qualifizierungen der Finanzverwaltung handelt. Explizite gesetzliche Regelungen zur steuerlichen Behandlung der Kryptowährungen gibt es (noch) nicht. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich die Finanzgerichte künftig mit der einen oder anderen Frage zum Thema befassen werden.

Thorsten Wagemann, Steuerberater, Dipl.-Wirtschaftsjurist

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