Wie sehen die neuen Regeln für Online-Lieferunternehmen aus?

Bereits am 01.12.2016 hat die EU-Kommission eine Aktualisierung der MwStSystRL bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs mit Endverbrauchern vorgeschlagen. Nach wie vor ist das Ziel, derartige Geschäfte zu vereinfachen und die grenzüberschreitende Expansion der digitalen Wirtschaft voranzutreiben und auszubauen.

Der Vorschlag richtet sich an Unternehmen, die Waren online verkaufen. Er beinhaltet einen Schwellenwert von 10.000 €, unterhalb dessen innergemeinschaftliche Lieferungen wie inländische Lieferungen behandelt werden können. Dies soll Start-ups und Kleinunternehmer unterstützen.

Den Mitgliedstaaten soll außerdem ermöglicht werden, Bücher und Zeitungen dem gleichen Steuersatz zu unterwerfen wie entsprechende Druckwerke.

Ungleichbehandlung zwischen Dienstleistungen und Warenlieferungen sollen beseitigt werden

Bereits aktuell sind auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie Warenlieferungen an Endverbraucher (bei Überschreiten der Erwerbs- bzw. Lieferschwellen) im Bestimmungsmitgliedstaat zu versteuern (§ 3a Abs. 5 und § 3c UStG).

Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen, haben die Möglichkeit, ihren steuerlichen Pflichten über eine einzige Anlaufstelle in ihrem Ansässigkeitsstaat (sog. Mini-One-Stop-Shop) vierteljährlich nachzukommen.

Warenlieferanten hingegen müssen sich im jeweiligen Bestimmungsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Diese Ungleichbehandlung zwischen Dienstleistungen und Warenlieferungen soll durch den Richtlinienvorschlag beseitigt werden, indem für alle entsprechend Steuerpflichtigen die Möglichkeit besteht, einen One-Stop-Shop zu nutzen.

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