Maksym Yemelyanov © fotolia.de

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AEAO: Die 30 wichtigsten Änderungen für 2013

Das BMF hat - unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder - den Anwendungserlass zur AO (AEAO) zum Verfahrensrecht angepasst, kompakt zusammengefasst und neu geordnet. Zudem verweist es in diesem Zusammenhang auf die aktuellen BFH-Entscheidungen. Solche Anwendungserlasse sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber den Steuerpflichtigen eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit den Finanzbehörden.

Aus den aktuellen Änderungen sind folgende Themenkreise hervorzuheben:

  • Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
  • Insolvenz eines Steuerpflichtigen
  • Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
  • Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen
  • Haftung
  • Empfangsvollmacht, Zustellung im Ausland
  • Verzögerungsgeld
  • Aufzeichnung des Warenausgangs
  • Ordnungswidrigkeiten bei der Aufbewahrung
  • Beweiskraft der Buchführung
  • An- und Ablaufhemmung
  • Außenprüfung
  • Kontrollmitteilungen bei einer Außenprüfung
  • Stundungszinsen
  • Aussetzung der Vollziehung (AdV)
  • Teil-Einspruchsentscheidung
  • Allgemeinverfügung

Nachfolgend werden die 30 wichtigsten Botschaften im Kurzüberblick dargestellt:

  1. Im AEAO werden erstmals umfangreiche Anweisungen zur Berichtigung eines Verwaltungsakts wegen „offenbarer Unrichtigkeit" aufgenommen. Das BMF definiert, in welchen Fällen Schreib- oder Rechenfehler vorliegen.
  2. Die Einkommensteuererstattung bei zusammenveranlagten Ehegatten wird im Hinblick auf ihre Berechtigung und Aufteilung geregelt.
  3. Auch ausländische Rechtsnormen können eine Buchführungspflicht begründen.
  4. Aufzeichnungspflichten, die für den Gesamthaushalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen, führen nicht zu einer Verpflichtung zur Buchführung für einzelne Betriebe gewerblicher Art.
  5. Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts führt das Überschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Buchführungspflicht, wenn dieser Dauerverlustbetrieb mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen darstellt.
  6. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang kann eine Ordnungswidrigkeit sein.
  7. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds anlässlich von Außenprüfungen ist auch dann zulässig und der Vollzug ist nicht einzustellen, wenn der zunächst unkooperative Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach Festsetzung des Verzögerungsgelds doch noch nachkommt.
  8. Bei fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen kann das Verzögerungsgeld nicht mehrfach festgesetzt werden.
  9. Berufsgeheimnisträgern kann aufgegeben werden, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände der gesetzlich geschützte Bereich nicht berührt wird.
  10. Über Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung sind Berufsgeheimnisträger rechtzeitig vorher zu informieren.
  11. Die Anlaufhemmung gilt nicht in Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe der Steuerklärungen (z.B. bei Antragsveranlagungen) besteht. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird.
  12. Bei einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung entfällt die Ablaufhemmung nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt.
  13. Die Fertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen einer Außenprüfung bei Kreditinstituten ist auch dann zulässig, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle begründen.
  14. Mangels Verwaltungsaktqualität ist gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers kein Rechtsbehelf gegeben.
  15. Eine Prüfungsanordnung ist nicht zu erlassen, wenn Außenprüfer an steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung teilnehmen.
  16. Die Außenprüfung ist auch bei Personenhandelsgesellschaften zulässig, da sie einen gewerblichen Betrieb unterhalten.
  17. Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Fall der gesonderten Feststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zulässig. Das betrifft auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung mit Überschusseinkünften.
  18. Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Außenprüfer Angaben zur Identität der Bankkunden zu machen.
  19. Es ist unzulässig, bankseitig eindeutige Ordnungsmerkmale der Bankkunden auszublenden.
  20. Die Außenprüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn wegen Nachreichung einer ausdrücklich vorbehaltenen Stellungnahme oder von Unterlagen durch den Steuerpflichtigen die Ermittlungshandlungen wieder aufgenommen werden.
  21. Eine Außenprüfung ist wegen der Einkunftshöhe bei Steuerpflichtigen zulässig, die die Grenze von 500.000 € bei privaten Überschusseinkünften überschritten haben, und für die in den fünf darauffolgenden Jahre eine Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen und Unterlagen besteht.
  22. Auf 42 Seiten fügt das BMF erstmals Regelungen über die steuerrechtlichen Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in den AEAO ein und erläutert ausführlich die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Folgen für die einzelnen steuerlichen Festsetzungs- und das Rechtsbehelfsverfahren.
  23. Stundungszinsen enden bei Insolvenz des Steuerpflichtigen spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  24. Werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mit der Verfassungswidrigkeit der angewandten Rechtsnorm begründet, gelten dieselben Maßstäbe wie im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung.
  25. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts muss der Antragsteller zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.
  26. Zu unbenannten Streitpunkten besteht Entscheidungsreife mit der Folge einer Teil-Einspruchsentscheidung, wenn die durchzuführende umfassende Prüfung keinen Aufklärungsbedarf ergibt.
  27. Bei einer Verböserung muss vor Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung weder ein über den Verböserungshinweis hinausgehendes rechtliches Gehör gewährt noch eine besondere Frist gesetzt werden.
  28. Die den Einspruch zurückweisende Allgemeinverfügung ist in Fällen unzulässiger Einsprüche zulässig, wenn die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs Gegenstand des Verfahrens war.
  29. Eine zuvor erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch dann bis zum Widerruf weiter, wenn über das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  30. Auch Slowenien gehört zu den Ländern, bei denen eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente möglich ist.

Praxishinweis

Zu „offenbaren Unrichtigkeiten" beim Erlass eines Verwaltungsakts wird klargestellt, dass ähnliche offenbare Unrichtigkeiten mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler sind. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher auch vorliegen, wenn der Sachbearbeiter den Eingabewertbogen falsch ausfüllt oder Daten versehentlich nicht oder falsch in ein Computerprogramm eingibt. Ein mechanisches Versehen wird ferner angenommen, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen hat, die für die Veranlagung eines Jahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, die ihm vom Steuerpflichtigen unterjährig übersandt wurden. Gleiches gilt für das Übersehen

  • einer für den Veranlagungszeitraum einschlägigen Kontrollmitteilung,
  • eines relevanten Grundlagenbescheides oder
  • von Punkten eines Betriebsprüfungsberichts bzw. dessen widersprüchliche oder gar unterlassene Auswertung.

Keine offenbaren Unrichtigkeiten sind

  • Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm,
  • die unrichtige Tatsachenwürdigung,
  • die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder
  • Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. auf der Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen.

Ein Fehler ist dann „offenbar", wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist, d.h. sich für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.

BMF-Schreiben v. 31.01.2013 - IV A 3 - S-0062/08/10007-15, BStBl 2013 I 118
BMF-Schreiben v. 15.08.2012 - IV A 3 - S-0062/08/10007-14, BStBl 2012 I 850
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Redaktionelle Neufassung des AEAO v. 02.01.2008, BStBl 2008 I 26

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Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 12.03.13