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Dauerbrenner Arbeitszimmer: Was Vermieter beachten müssen

Das FG Nürnberg erkennt in einem aktuellen Urteil die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann als abzugsfähige Werbungskosten an, wenn die in diesem Arbeitszimmer geleisteten Arbeiten auch nur dort erbracht werden konnten. Wenn nur mit einigen wenigen vermieteten Wohnungen Einkünfte erzielt werden, sind entsprechende Kosten für ein Arbeitszimmer nicht abzugsfähig, so die Nürnberger Finanzrichter.

In ihrem Urteil bestätigen sie gleichzeitig die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.

Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger im Jahr 2010 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er machte für sein Arbeitszimmer 3.500 € als Werbungskosten geltend. Im besagten Raum verrichtete er an fünf  Tagen in der Woche für insgesamt drei Mietwohnungen Verwaltungsarbeiten in der Dauer von jeweils vier Stunden. Die Tätigkeiten umfassten Instandhaltungsarbeiten, Mietersuche, Nebenkostenabrechnungen etc. Auch seine Kapitaleinkünfte verwaltete er in dem besagten Arbeitszimmer. Der Arbeitsaufwand entfiel mit ca. jeweils 50 % auf die die Vermietung und die das Kapitalvermögen betreffenden Tätigkeiten.

Der Kläger machte in diesem Zusammenhang auch geltend, dass das Abzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verstoße. Das Finanzamt lehnte demgegenüber jeden Werbungskostenabzug nach § 4 Abs. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ab.

Das FG Nürnberg wies die Klage ab und gab damit dem Finanzamt recht.

Dabei stellte es nochmals die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern heraus:

  • Der Abzug von Werbungskosten über die Pauschale hinaus ist im Rahmen der Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen; dies verstößt nach Ansicht des FG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
  • Für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten kommt es - unabhängig von der fraglichen Höhe - erst einmal darauf an, ob überhaupt „Kosten“ für ein Arbeitszimmer i.S.v. § 4 Abs. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG vorliegen. Zwar entsprach der fragliche Raum dem durch die Rechtsprechung typisierten Begriff des Arbeitszimmers. Da sich der Kläger aber bereits im beruflichen Ruhestand befand, war fraglich, ob er überhaupt (noch) einen Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit haben konnte.
  • Ein Mittelpunkt der Tätigkeit kann nur dann bestimmt werden, wenn feststeht,  wo die eigentliche berufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Dementsprechend wird ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände dort auch die prägende Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind hierbei der inhaltliche und der  qualitative Schwerpunkt entscheidend. Bei verschiedenen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen und zu bewerten. Dabei ist nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen abzustellen, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung.
  • Wenn keine Vollzeitbeschäftigung des Steuerpflichtigen mehr vorliegt, zählen nur die jeweils „aktiven“ Einnahmen zu den einkünfterelevanten Tätigkeiten; die Versorgungs- und Rentenbezüge sind dann nicht mehr für die Bestimmung des beruflichen Mittelpunkts maßgebend.

Das FG Nürnberg sah in diesem Zusammenhang die Vermietung der Wohnungen als die Haupttätigkeit des Klägers an. Zur Abgrenzung stellte sich dabei die entscheidende Frage: Was war der Mittelpunkt seiner Vermietungstätigkeit?

Aus der Natur der Vermietungstätigkeit ergeben sich - neben den verwaltungstechnischen Arbeiten - allerdings in der Hauptsache prägende Arbeiten die nicht im Arbeitszimmer, sondern außerhalb „vor Ort“ durchgeführt werden müssen:

  • Bei der Mietersuche ist die Besichtigung der Mieträume durch Interessenten entscheidend.
  • Auch bei Leerstand sind wiederholte Kontrollen in den Mieträumen erforderlich.
  • Über die Durchführung von umfangreichen Reparaturarbeiten und damit verbundene Investitionen kann nur vor Ort und nicht vom Arbeitszimmer aus entschieden werden.
  • Bei Eigentumswohnungen ist die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen außerhalb des Arbeitszimmers von besonderer Bedeutung.

Letztlich erklärte das FG Nürnberg die umstrittenen Kosten nicht für abzugsfähig, weil in Anbetracht von nur insgesamt drei Wohnungen (von denen eine bereits durch einen Hausverwalter betreut wurde) für die Verwaltung der Mietobjekte kein Arbeitszimmer erforderlich sei.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung geht inzwischen bei der Arbeitszimmerproblematik so weit (im Wesentlichen sind dies die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 27.09.1996), dass der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum darlegen muss, ob die in dem Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten auch in ihrer konkreten Form in einem Arbeitszimmer durchgeführt werden mussten. Deshalb ist es empfehlenswert, die im Arbeitszimmer geleisteten Arbeiten zu dokumentieren. Im Zweifelsfall kann dann dem Finanzamt gegenüber begründen werden, warum bestimmte Arbeiten nur in einem Arbeitszimmer verrichtet werden konnten. Bei dieser Begründung ist allerdings nicht auf die subjektive Sichtweise, sondern auf die objektiven Umstände (Verkehrsauffassung) abzustellen.

FG Nürnberg, Urt.  v. 12.02.2014 - 5 K 1251/12
BFH, Urt. v. 27.09.1996 - VI R 47/96, BStBl 1997 II 68

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann