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Kapitalerträge: Automatisierter Datenabruf bei der Kirchensteuer

Schon bald greift die weitere Automatisierung des Kirchensteuerabzugsverfahrens bei Kapitalerträgen: Mit Wirkung zum nächsten Jahr wird das Antragsverfahren gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten durch einen automatisierten Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ersetzt. Damit müssen nicht nur Banken und Versicherungen, sondern auch ausschüttende Kapitalgesellschaften die Kirchensteuerpflicht der Empfänger von Kapitalerträgen ermitteln. Für Steuerberater bedeutet die Neuregelung vor allem zusätzliche Beratungsmöglichkeiten.

Bisher sind Steuerpflichtige verpflichtet, bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die zum Einbehalt der Kirchsteuer berechtigt ist, Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer auch der Kirchensteuer zu unterwerfen. Dies kann entweder im Wege des direkten Steuerabzugs bei der Auszahlung der Kapitalerträge oder im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geschehen. Ab dem 01.01.2015 ist der Kirchensteuerabzug ausschließlich im Rahmen der Abgeltungsteuer vorzunehmen. Auch Unternehmen, die den Steuerabzug durchführen, müssen in einem automatisierten Verfahren die für den Einbehalt der Kirchensteuer erforderlichen Daten des Zahlungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Diese Abfrage erfolgt im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. für Auszahlungen im Folgejahr. Bei der Abfrage wird übermittelt, welcher Kirchensteuersatz anzuwenden ist. Mit bestätigter Kirchensteuerpflicht wird bei der Zahlung die auf die abgeltend besteuerten Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Für diejenigen, die in den letzten Jahren z.B. bei Banken oder Versicherungen die Abführung der Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer beantragt haben, gibt es für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen, keinen Handlungsbedarf. Anträge müssen in diesem Fall nicht mehr gestellt werden, sondern gelten im Prinzip fort.Wer sich hingegen nicht bei Banken oder Versicherungen im Zusammenhang mit der Abführung der Kirchensteuer gemeldet hat, sondern seinen kirchensteuerlichen Pflichten bei der Abgeltungsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nachgekommen ist, muss Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen, grundsätzlich nicht mehr bei der Steuererklärung angeben. Stattdessen soll ein Abzug direkt bei der Auszahlung vorgenommen werden. Dies ist anders, wenn das Finanzamt zur Erklärung der kirchensteuerrelevanten Einnahmen auffordert oder das automatische Kirchensteuerabzugsverfahren ausnahmsweise nicht durchgeführt worden ist.Künftig kann dem automatisierten Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen werden. Der Widerspruch führt dazu, dass das Bundeszentralamt für Steuern einen entsprechenden Sperrvermerk für den Datenabruf aufnimmt. Dem Abzugsverpflichteten (z.B. Kreditinstitut oder Versicherung) werden dann keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Zahlungsempfängers übermittelt. Aber auch bei einem Sperrvermerk unterliegen die Einnahmen der Kirchensteuer. Es unterbleibt lediglich der Abzug der Kirchensteuer direkt bei der Auszahlung. Das Bundeszentralamt für Steuern soll bei einem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiterleiten. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erfüllen.

Damit der Widerspruch im automatisierten Verfahren wirksam wird, muss dieser gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" muss dem Bundeszentralamt für Steuern per Briefpost übersandt werden. Beim Widerspruch muss die Steueridentifikationsnummer des Widersprechenden angegeben werden, um die eindeutige und zeitnahe Erfassung des Sperrvermerks zu ermöglichen. Wird der Widerspruch bis zum 30.06.2014 erklärt, gilt er bereits für Einnahmen ab dem 01.01.2015. Erfolgt der Widerspruch erst nach diesem Zeitpunkt, kann er erst ab dem 01.01.2016 berücksichtigt werden. Der Sperrvermerk gilt bis auf Widerruf.

Der automatisierte Datenabruf ist von allen Personen, die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichtet sind, vorzunehmen, so dass ab 01.01.2015 nicht nur die inländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen in das Kirchensteuerabzugsverfahren eingebunden sind; vielmehr sind ebenso andere Schuldner von Kapitalerträgen wie z.B. ausschüttende Kapitalgesellschaften zum automatisierten Datenabruf aufgrund der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet.Vermutlich werden insbesondere Kapitalgesellschaften, die gerade keine Banken, Finanzdienstleistungsinstitute oder Versicherungen sind, sondern gewerbliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen, Unterstützung insbesondere bei der Umsetzung des Datenabrufs beim steuerlichen Berater brauchen.

Praxishinweis

Um diese Unterstützung erbringen zu können, müssen Steuerberater in der Lage sein, die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten ohne Probleme abrufen und nutzen zu können. Wegen des relativ engen Zeitplans sollten Steuerberater ihre Möglichkeiten zum Datenabruf prüfen und dies als zusätzliche Dienstleistung für die Mandanten anbieten. Gleichzeitig müssen Gesellschaften, die in 2015 Ausschüttungen planen, prüfen, ob sie die Möglichkeit zum Datenabruf haben, oder sich Alternativen (z.B. durch Steuerberater) suchen, um den Datenabruf sicherzustellen.Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ab dem 01.01.2015 alle Unternehmen, die kirchensteuerpflichtige Einnahmen auszahlen, weitergehend in die Erfüllung steuerlicher Pflichten eingebunden werden. Der Staat sichert sich dadurch zusätzliche Steuereinnahmen auf Kosten privater Unternehmen, die die Einrichtungen für den Datenabruf anschaffen und einsetzen müssen. Die Unternehmen werden dazu jedenfalls in der Anfangsphase die Hilfe ihrer Steuerberater benötigen, was die Kosten noch weiter erhöhen wird. Im Sinne der Sicherung des Steueraufkommens, die durch diese Maßnahme erreicht werden dürfte, ist diese Kostenbelastung aber wohl akzeptabel.

Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) v. 07.12.2011, BGBl 2011 I 2592
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) v. 26.06.2013, BGBl 2013 I 1809

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz - vom 11.02.14