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Neues vom Erneuerbare-Energien-Gesetz!

Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.07.2010 einen Einigungsvorschlag zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Die Senkung der Solarstrom-Einspeisevergütung zum 1. Juli soll danach zunächst um drei Prozentpunkte geringer ausfallen als ursprünglich geplant. Erst zum 1. Oktober soll die Senkung der Solarstrom-Einspeisevergütung in vollem Umfang erfolgen. Bundestag und Bundesrat haben diesen Kompromiss bestätigt.

Vermittlungsergebnis

  • Die Förderung von Solarstromanlagen auf Dächern nach § 33 Abs. 1 EEG soll in einem ersten Schritt rückwirkend um 13 % gesenkt werden, statt der geplanten 16 %.
  • Bei Anlagen auf Freiflächen soll die Kürzung zunächst 12 % statt 15 % betragen.
  • Bei Anlagen auf ehemals industriell oder militärisch genutzten Brachen wie z.B. Müllhalden oder Truppenübungsplätzen soll die Degression 8 % statt 11 % betragen.

Dies soll rückwirkend für alle Anlagen gelten, die ab dem 1. Juli an das Netz gehen.

In einer zweiten Stufe ist geplant, die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, zusätzlich um jeweils 3 % zu kürzen.

Für Inbetriebnahmen in den Folgejahren geht die Förderung jährlich weiter zurück (Degression).

Auswirkungen für Privathaushalte mit Solaranlagen

Privathaushalte betreiben regelmäßig Solaranlagen aus der kleinsten Leistungsklasse bis 30 kW. Für diese Anlagen war der Vergütungssatz bereits für Inbetriebnahmen ab dem 01.01.2010 von 43,01 Cent/kWh auf 39,14 Cent/kWh gesunken. Er sinkt durch die Gesetzesänderung nun nochmals, und zwar für Inbetriebnahmen ab dem 01.07.2010 auf 34,05 Cent/kWh und für Inbetriebnahmen ab dem 01.10.2010 auf 32,88 Cent/kWh. Bei größeren Anlagen verringern sich die für die jeweilige Klasse geltenden Fördersätze entsprechend.

Die Netzbetreiber sind zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Anlage i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG erzeugten Elektrizität verpflichtet. Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch), kann sie mit dem nach § 33 Abs. 2 EEG geltenden Betrag vergütet werden. Der Anwendungsbereich der Regelung wird auf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 800 kW ausgedehnt.

Der Vergütungssatz für den Direktverbrauch von Strom ermittelt sich jetzt unmittelbar aus dem für die jeweilige Anlagengröße geltenden Vergütungssatz für Dachanlagen abzüglich 12 Cent/kWh. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2011 befristet.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen unverändert nicht enthalten. Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. Die Einspeisevergütung ist in jedem Fall Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und kein Zuschuss.

Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer (vgl. dazu auch BMF-Schreiben v. 01.04.2009 - IV B 8 - S 7124/07/10002, BStBl I 2009, 523).

Beispiel: Die Einspeisevergütung für ab Oktober 2010 in Betrieb genommene Anlagen der Leistungsklasse bis 30 kW beträgt regulär 32,88 Cent/kWh und bei Direktverbrauch 20,88 Cent/kWh.

Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz. Da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 12 Cent/kWh.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom Anlagenbetreiber selbsterzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Einspeisevergütung von 20,88 Cent/kWh auch die Vergütung für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber von 12 Cent/kWh. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o.g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 32,88 Cent/kWh.

Hinweis: Auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlagen dienen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Für die Anschaffung einer solchen Anlage kommt die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Betracht.

Zu weiteren Einzelheiten der steuerlichen Behandlung von Solaranlagen vergleiche auch das Thema der Woche in STX 14/10.

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009)

Quelle: Redaktion Steuern - vom 21.07.10