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Einkommensteuer -

Ausländische Steuern: BFH klärt Anrechnung

Wie werden im Ausland gezahlte Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet? Nach dem BFH ist Höchstbetrag die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Es besteht eine zeitliche und sachliche Begrenzung, bei der nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt („Verhältnisrechnung“). Im Streitfall ging es um Beteiligungen an US-Firmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2023 (I R 8/20) seine Grundsätze für die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer weiterentwickelt. 

Sachverhalt im Besprechungsfall

Kläger D war an drei Gesellschaften mit Sitz in den USA beteiligt: An einer Kapitalgesellschaft und an zwei Personengesellschaften. Im Streitjahr bezog D in den USA besteuerte Gewinne aus der Veräußerung der US-Beteiligungen. 

Die in den USA erhobene Einkommensteuer zahlte D, bevor die deutsche Einkommensteuer festgesetzt wurde. Die Einkünfte aus der Veräußerung der Personengesellschaftsanteile in den USA berücksichtigte D bei der Berechnung der inländischen Steuer im Rahmen des Progressionsvorbehalts. 

Den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft ordnete er den (steuerpflichtigen) Einkünften i.S.d. § 17 EStG zu und beantragte unter Hinweis auf das DBA-USA die Anrechnung der auf den Veräußerungsgewinn gezahlten US-Steuern.

Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, in welchem Umfang die in den USA gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden können. Das Finanzgericht (FG) sowie der BFH folgten dem FA.

Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall

Streitig ist lediglich die Höhe der Anrechnung der US-amerikanischen Steuern. Ausgangspunkt und zugleich Höchstbetrag für die Anrechenbarkeit ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. 

Damit erfolgt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt. Dies schließt auch die gezahlte Quellensteuer auf die ausländischen Einkünfte ein.

Die ausländische Steuer ist entsprechend den Ansätzen der ausländischen Bemessungsgrundlage aufzuteilen in die Steuern, die auf die ausländischen Einkünfte entfallen, und in diejenigen, die auf die nichtausländischen Einkünfte entfallen (Verhältnisrechnung). 

Dies gilt auch, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: „Capital Gain Tax“), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule als Ergebnis einer „Günstigerrechnung“ letztlich einheitlich auf das - auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltende - Gesamteinkommen (Taxable Income) angewendet wird. 

Dabei kann die Art und Weise der US-Steuerberechnung dem US-Steuerbescheid entnommen werden. 

Die erforderliche Verhältnisrechnung ist nach dem Verhältnis dieser Einkünfte zu den gesamten positiven Einkünften rechnerisch umzusetzen.

Dabei ist die rechnerisch korrekte Zuordnung der festgesetzten ausländischen Steuer zu den einzelnen (positiven, d.h. steuerauslösenden) Einkunftsteilen im Quellenstaat ohne Differenzierung nach der steuerrechtlichen Qualifikation im Wohnsitzstaat vorzunehmen. Dies hat das FG nach Ansicht des BFH zutreffend getan.

Praxishinweis

Mit der Entscheidung hat der BFH seine Grundsätze zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer wie folgt konkretisiert: 

Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer ist gem. § 34c EStG die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ i.S.d. § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt (Verhältnisrechnung). 

Eine Verhältnisrechnung - im Streitfall nach Maßgabe der positiven Einkünfte - ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist, aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule als Ergebnis einer „Günstigerrechnung“ letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen angewendet wird.

BFH, Urt. v. 15.03.2023 - I R 8/20

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