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Gewerbesteuer -

Personengesellschaft: Gewerbesteuerpflicht bei werbender Tätigkeit

Ab wann greift die sachliche Gewerbesteuerpflicht? Der BFH hat entschieden, dass die maßgebliche „werbende Tätigkeit“ einer Personengesellschaft von ihrer tatsächlichen Tätigkeit abhängt. Dabei ist nicht auf die Absichten der Gesellschafter abzustellen. Ein Indiz kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Im Streitfall war ein Grundstück erworben und der Bau eines Hotels beauftragt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 20.02.2025 (IV R 23/22) die bisherigen Grundsätze zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bestätigt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die P-KG, die vermögensverwaltend tätig war und deren Kommanditistinnen zunächst die I-GmbH (Kapitalanteil von 94,9 %) sowie deren Komplementärin, die M-GmbH (Kapitalanteil von 5,1 %), waren, erwarb ein Grundstück. 

Das Grundstück sollte schlüsselfertig mit einem Hotel bebaut an Dritte veräußert werden. Im Streitjahr schloss die P-KG einen Generalübernehmervertrag mit der I-GmbH, die sich verpflichtete, ein Hotel schlüsselfertig zu errichten. 

Gleichzeitig verpflichtete sich die I-GmbH unter einer aufschiebenden Bedingung zur Abtretung ihres Kommanditanteils an die O-KG. Die Abtretung erfolgte rund zwei Jahre später.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Verluste der Streitjahre bei der Gewerbesteuer anzuerkennen sind. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, der BFH sah dies anders.

Begründung im Besprechungsfall

Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Bloße Vorbereitungshandlungen sind noch unbeachtlich. 

Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei kann auf den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand ihrer Tätigkeit als Indiz zurückgegriffen werden. 

Bei einem Handelsunternehmen liegt eine werbende Tätigkeit vor, wenn der Unternehmer seine Leistungen am Markt anbietet. 

Bei einem Dienstleistungsunternehmen - wie im vorliegenden Fall einem Hotel - beginnt die werbende Tätigkeit regelmäßig mit der tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme. Dies gilt rechtformunabhängig und auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften.

Bei Personengesellschaften kann zur Bestimmung des Beginns ihrer sachlichen Gewerbesteuerpflicht nicht auf die Absichten ihrer Gesellschafter abgestellt werden. Ein Wechsel im Gesellschafterbestand ist daher im Grundsatz unerheblich. 

Da das erstinstanzliche Urteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthielt, ob die P-KG in den Streitjahren über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus tätig war, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG.

Praxishinweis

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Grundsätze zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht weiter konkretisiert: 

Was als werbende Tätigkeit einer Personengesellschaft anzusehen und damit für den Beginn ihrer sachlichen Gewerbesteuerpflicht maßgeblich ist, bestimmt sich nach der von der Personengesellschaft tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Insoweit dürfen die Ebenen der Personengesellschaft und der an ihr beteiligten Gesellschafter nicht miteinander vermengt werden.

BFH, Urt. v. 20.02.2025 - IV R 23/22

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