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Haftung des Geschäftsführers bei einem Insolvenzverfahren

Wann greift die Lohnsteuerhaftung von GmbH-Geschäftsführern? Der BFH hat die Pflichten von Geschäftsführern bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verschärft. Demnach gilt: Auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 22.10.2019 (VII R 30/18) seine Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz einer GmbH weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

B war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und wurde u.a. wegen rückständiger Lohnsteuern persönlich in Haftung genommen. Die GmbH gab beim Finanzamt (FA) die elektronische Lohnsteueranmeldung der GmbH für den Streitmonat ab, für den die Gehaltszahlungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst Anfang des Folgemonats vorgenommen wurden. Die Lohnsteuer wurde nicht entrichtet.

Nach wiederholter Kündigung von Belieferungsverträgen der GmbH wurde diese weitestgehend handlungsunfähig. Etwas später machte die GmbH gegenüber dem FA einen Umsatzsteuererstattungsanspruch geltend, der im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung überprüft wurde.

Daraufhin gab das FA einen Teilbetrag zur Auszahlung frei. Zeitnah zur Zahlung wurde beim Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt.

Am Tag der Antragstellung besprach ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, der ein Mitarbeiter des späteren vorläufigen Insolvenzverwalters war, mit B erste Konsequenzen, welche sich aus der Insolvenzantragstellung ergaben. Am nächsten Morgen wies dieser Fachanwalt B darauf hin, dass kurzfristig ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden und B keine Verfügungen über das Vermögen der GmbH vornehmen soll.

Daraufhin meldete das FA u.a. die Lohnsteuern beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Die Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter zunächst in voller Höhe bestritten. Später wurde ein Teilbetrag vom Insolvenzgericht zur Tabelle festgestellt. Daraufhin nahm das FA B persönlich in Haftung. Der Einspruch war erfolglos, die Klage hatte hingegen Erfolg. Der BFH sah dies teilweise anders.

Haftungsvoraussetzungen

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer bei deren Fälligkeit, stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern weder etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus.

Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen.

Durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war B rechtlich nicht gehindert, die Lohnsteuer abzuführen. Allein der Antrag schränkt den Geschäftsführer in seiner Verfügungsbefugnis nicht ein. Auch durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters verlor B als Geschäftsführer der GmbH nicht seine Verfügungsmacht, weil es sich lediglich um einen sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter handelte.

Nach dem Beschluss des AG sollte das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis bei der GmbH verbleiben. Der Geschäftsführer B als gesetzlicher Vertreter der GmbH hatte also weiterhin die Pflicht, Löhne zu zahlen und Lohnsteuer abzuführen.

Entlastung des Geschäftsführers

Nach Ansicht des BFH reicht es nicht aus, um eine Pflichtverletzung des B zu verneinen, wenn der Mitarbeiter des späteren Insolvenzverwalters gegenüber B unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass er einer Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten unter keinen Umständen zustimmen werde und deshalb eine individuelle Anfrage des Geschäftsführers von vornherein sinnlos sei.

Eine „faktische“ Sperrung des Geschäftskontos der GmbH durch Übersendung des Anordnungsbeschlusses reicht nicht aus, weil dieser Beschluss lediglich den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt enthält und zu keiner Sperrung eines Bankkontos führt. Auch die E-Mail des Mitarbeiters reichte dem BFH zur Entlastung nicht aus, weil diese lediglich den Inhalt des Anordnungsbeschlusses wiederholte.

Damit konnte der BFH nicht feststellen, ob möglicherweise entlastende Umstände für B vorliegen, und verwies den Rechtsstreit zurück ans Finanzgericht (FG). Das FG wies den BFH insbesondere auf die erhöhten Pflichten des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft hin. Daraus folgt auch, dass der Geschäftsführer sich nicht allein mit der Behauptung entlasten kann, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern.

Im Regelfall wird vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten sein. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein hypothetischer Kausalverlauf keine Berücksichtigung finden kann.

Ferner weist der BFH darauf hin, dass, soweit eine Drittschuldnerin des B im Wege der Vollstreckung gezahlt hatte, dies nicht zu einer Reduzierung der Haftungssumme führt. Jedoch ist der Haftungsbescheid zu ändern bzw. aufzuheben, wenn die Erstschuld noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung niedriger festgesetzt wird.

Gleiches gilt, wenn vor Erlass der Einspruchsentscheidung Zahlungen erbracht werden, die zur Tilgung der Erstschuld hätten verwendet werden müssen. Im Streitfall liegt jedoch keine Zahlung des B auf die Steuerschuld vor, weil das FA den Haftungsbescheid vollstreckt hat und eine Tilgung sich deshalb nur auf die Haftungsschuld beziehen kann.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Pflichten für Geschäftsführer weiter verschärft: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.

Der Geschäftsführer kann sich nicht allein dadurch entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt.

Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf eine solche verzichtet werden. Alle Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten diese Grundsätze beachten.

BFH, Urt. v. 22.10.2019 - VII R 30/18

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht