Wann sind Steuerberatungskosten absetzbar? Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die anfallen, um einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu ermitteln und eine Steuererklärung zu erstellen, keine Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG darstellen. Die Vorinstanz hatte das noch anders bewertet. Im Streitfall ging es um Anteile an einer Aktiengesellschaft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 09.09.2025 (IX R 12/24) die Grundsätze zu den Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Klägerin K veräußerte ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der X-AG, an welcher sie i.S.d. § 17 EStG wesentlich beteiligt war. Die Einkommensteuererklärung erstellte ein Steuerberater.
Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG stellte der Steuerberater eine Vergütung in Rechnung.
Das Finanzamt erkannte die Steuerberatungskosten nicht als Veräußerungskosten an. Während die Klage beim Finanzgericht zunächst Erfolg hatte, wies der BFH sie letztlich ab.
Begründung im Besprechungsfall
Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, wird aber nach ständiger BFH-Rechtsprechung im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich ausgelegt. Danach sind Veräußerungskosten diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind.
Diese Definition gilt nach Auffassung des BFH auch für Kapitaleinkünfte. Es kommt darauf an, ob die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.
Dieser Veranlassungszusammenhang ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen. Ein mittelbarer Zusammenhang kann dabei ausreichen.
Im vorliegenden Fall verneint der BFH einen solchen Zusammenhang. Die streitigen Aufwendungen entstanden infolge der sachlichen Steuerpflicht bei Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses der K, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.
Eine abstrakte Pflicht zur späteren Erklärung eines Veräußerungsgewinns genügt nicht, um eine Veranlassung durch die Veräußerung selbst anzunehmen.
Praxishinweis
Der BFH bestätigt erneut: Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung in Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, sind keine Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Beratungskosten für die Ermittlung eines eventuellen Veräußerungsgewinns, die im Zusammenhang mit der Verkaufsentscheidung anfallen, dürften hingegen Veräußerungskosten darstellen.
BFH, Urt. v. 09.09.2025 - IX R 12/24