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Corona-Krise: Antrag auf Überbrückungshilfe durch Steuerberater

Die Überbrückungshilfe kann für kleine und mittelständische Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, seit dem 08.07. bis zum 31.08.2020 u.a. durch Steuerberater beantragt werden. Unterstützung wird bei Fixkosten wie z.B. Mieten oder Personalaufwendungen gewährt – gestaffelt nach dem Umfang der jeweiligen Umsatzeinbußen. Das zweistufige Antragsverfahren erfolgt auf digitalem Weg.

Um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Freiberufler zu unterstützen, hat die Bundesregierung am 12.06.2020 ein Überbrückungshilfe-Programm beschlossen, durch das in den Monaten Juni bis August 2020 ein Zuschuss zur Existenzsicherung gewährt werden soll.

Ausgestaltung der Überbrückungshilfe

Die Bundesregierung möchte durch die Überbrückungshilfe kleinere und mittelständische Unternehmen (max. 43 Mio. € Bilanzsumme und max. 50 Mio. € Jahresumsatz), die von der Coronakrise betroffen sind, bei ihren monatlich entstehenden Fixkosten entlasten.

Gefördert werden können laufend entstehende und behördliche je Branche definierte Fixkosten. Die Überbrückungshilfe erstattet

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % oder
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

Der Umsatzeinbruch ermittelt sich jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Förderfähig sind laufende Aufwendungen wie z.B. Mieten, Zinsaufwendungen für Leasing oder Kredite, Kosten für Instandhaltung und Wartung, Strom, Gas, Wasser etc. sowie Versicherungsaufwendungen und Personalaufwendungen, für die keine Kurzarbeit beantragt wurde.

Maximal beträgt der monatliche Zuschuss für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000 €, mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € und mit mehr als zehn Beschäftigten 150.000 €.

Antragsverfahren

Die Überbrückungshilfe kann seit dem 08.07.2020 durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer digital bei den Ländern beantragt werden. Das Antragsverfahren ist in zwei Stufen aufgeteilt:

Stufe 1:

  • Zunächst muss der bisherige Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 geschätzt und eine Prognose für den Förderzeitraum abgegeben werden.
  • Die erstattungsfähigen Fixkosten müssen dargestellt werden.

Stufe 2:

  • Der Steuerberater ermittelt den tatsächlichen Umsatzeinbruch für April und Mai 2020 und teilt diesen den Ländern mit. Für den jeweiligen beantragten Fördermonat sind die Umsatzeinbrüche laufend mitzuteilen.
  • Der Steuerberater hat zudem eine endgültige Fixkostenabrechnung zu erstellen, welche an die Länder übermittelt werden muss.

Ergeben sich Abweichungen von der zuvor erstellten Prognose, hat der Unternehmer die zu viel erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen.

Praxishinweis

Die Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe wurden im Vergleich zu der bisher gewährten Soforthilfe stark erhöht. Dies geschieht vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an Missbrauchsfällen, die im Rahmen der Soforthilfe wohl stattgefunden haben.

Für die Steuerberater bedeutet dies eine weitere Belastung in ohnehin nicht arbeitsarmen Zeiten, welche zu einer verzögerten Beantragung führen kann. Steuerpflichtige sollten sich daher frühzeitig an Ihren Steuerberater wenden, um die Überbrückungshilfe zu beantragen. Die genauen Zahlen können auch noch im Nachhinein übermittelt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat auf ihrer Homepage eine ausführliche Checkliste und einen FAQ-Katalog für Steuerberater bereitgestellt, der u.a. auch Fragen zur Haftung beantwortet.

Schreiben des BMWI: Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona- Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)