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Körperschaftsteuer -

Folgen eines Verlustrücktrags für das Vorjahr

Welche Folgen hat ein Verlustrücktrag bei der Körperschaftsteuer für den Vorjahresbescheid? Der BFH hat eine Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids aus dem Jahr, in dem der Verlust entstanden ist, für die Höhe des Verlustrücktrags im Vorjahr abgelehnt. Der BFH widerspricht damit in Fällen des unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs der bisherigen Ansicht des BMF.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob ein Verlustrücktrag bei der Körperschaftsteuer hinsichtlich des Verlusts auch für den Vorjahresbescheid bindend ist.

Sachlage im Streitfall

An einer GmbH waren ursprünglich vier Gesellschafter beteiligt, einer der Gesellschafter übertrug dann jedoch seine Beteiligung i.H.v. 50 %. Im Jahr der Anteilsübertragung wurde ein Verlust erwirtschaftet. Daraufhin entstand Streit mit dem Finanzamt (FA), in welcher Höhe der Verlust wegen der Anteilsübertragung ins Vorjahr zurückgetragen werden kann. Für das Jahr der Übertragung wurde der verbleibende Verlust mit 0 € festgestellt.

Der Einspruch war erfolglos, die Klage für das Jahr der Anteilsübertragung wurde mangels Beschwer (Feststellung eines Verlusts von 0 €) abgewiesen. Der BFH sah dies anders.

Beschwer der GmbH

Nach Ansicht des BFH ist eine Beschwer der GmbH hinsichtlich einer möglichen nachteiligen Auswirkung des Körperschaftsteuerbescheids für das Jahr der Anteilsübertragung auf den festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer gegeben.

Denn seit der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) kann eine Beschwer im Hinblick auf einen Nullbescheid gegeben sein, wenn der Festsetzung Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt worden sind, die zur Feststellung eines zu niedrigen verbleibenden Verlustvortrags führen können.

Nach den Regelungen zum Verlustrücktrag sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind.

Die für das Verhältnis von Grundlagenbescheiden zu Folgebescheiden anzuwendenden Vorschriften gelten entsprechend.

Der bestehenden Beschwer steht nach Ansicht des BFH nicht entgegen, dass das Begehren der GmbH vor allem auf einen Verlustrücktrag in das Jahr vor der Anteilsübertragung ausgerichtet ist und dass dann, wenn ihre Klage, die gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr vor der Anteilsübertragung gerichtet ist, Erfolg hätte, der auf den 31.12. des Jahres der Anteilsübertragung festzustellende verbleibende Verlustvortrag gleichfalls nur 0 € betragen würde.

Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die GmbH mit jener Klage nicht durchdringt, was wegen der in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordneten Bindungswirkung zur Folge hätte, dass bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12. des Verlustentstehungsjahrs der Verlustrücktrag nur in der Höhe abzuziehen wäre, wie er in dem Festsetzungsbescheid tatsächlich angesetzt worden ist.

Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids

Durch die gesetzliche Neukonzeption wird der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf die für die Verlustfeststellung relevanten Besteuerungsgrundlagen zwar nicht zum Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung des betreffenden Veranlagungszeitraums, aber sie bewirkt eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid.

Eine eigenständige Prüfung der betreffenden Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grundsätzlich nicht mehr statt.

Die GmbH wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass das FA im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr der Anteilsübertragung die Bestimmung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der Weise zur Anwendung gebracht hat, dass ein laufender Verlust des Veranlagungszeitraums nicht ergebnismindernd berücksichtigt worden ist.

Praxishinweis

Der BFH teilt hinsichtlich des Rücktrags eines Verlusts, der im Jahr einer nach § 8c KStG schädlichen Anteilsübertragung erzielt worden ist, nicht die Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF), dass bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG auch die Rücktragsmöglichkeit der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandenen laufenden Verluste einschränke.

Zunächst sind die Regelungen des § 8c Abs. 1 KStG als verfassungswidrig eingestuft und nun auch die damit vermeintlich verbundene Einschränkung des Verlustrücktrags vom BFH als unzutreffend zurückgewiesen worden. Dies ist konsequent.

Jede Körperschaft bzw. deren Steuerberater sollten bei einer vermeintlich schädlichen Anteilsübertragung und gleichzeitigem Verlust im Jahr der Anteilsübertragung diese Entscheidung anwenden, um den Verlustrücktrag möglichst vollständig zu erreichen. Es bleibt abzuwarten, wie das BMF auf diese Entscheidung reagieren wird.

BFH, Urt. v. 28.11.2018 - I R 41/18

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht