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Die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 1.000 €

Rechtzeitig zur Erstellung der Jahresabschlüsse für 2010 hat das BMF ein Schreiben zu den Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 1.000 € veröffentlicht (v. 30.09.2010 - IV C 6 - S 2180/09/10001). Die Regeln, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geändert worden sind, lassen sich für diejenigen beweglichen Wirtschaftsgüter nutzen, die seit Neujahr 2010 angeschafft, eingelegt oder hergestellt wurden und Nettopreise bis 1.000 € haben. Wir stellen Ihnen die 15 wichtigsten Eckpunkte für die Praxis vor.

 

  1. Die Neuregelungen sind bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren erstmals im Jahresabschluss für 2010 anzuwenden. Dabei gilt generell der Grundsatz, dass die Aufwendungen nach Maßgabe des § 7 EStG unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen sind.

  2. Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) zwischen 0,01 € und 150 € können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen. Mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten.

  3. Aufwendungen zwischen 150,01 € und 410 € können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wirtschaftsgut ist unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Kosten in ein besonderes, laufend geführtes Verzeichnis aufzunehmen - sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Alternativ ist die Erfassung in einem Sammelposten möglich. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen zwischen 150,01 € und 1.000 € in Anspruch genommen werden.

  4. Aufwendungen zwischen 410,01 € und 1.000 € können in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen in dieser Preiskategorie in Anspruch genommen werden.


  5. Der Sammelposten ist eine Rechengröße und kann für notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen in einer jahrgangsbezogenen Position je Bilanz erfasst werden. Damit besteht ein unterschiedliches Wahlrecht gesondert für Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz.

  6. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Sammelposten desjenigen Wirtschaftsjahres, in dem sie entstehen. Sofern diese Regelung in diesem Wirtschaftsjahr nicht angewendet werden soll, beschränkt sich der Sammelposten auf die nachträglichen Aufwendungen - und betrifft die übrigen Investitionen dieses Jahres nicht.

  7. Für ein Wirtschaftsgut, das im Sammelposten erfasst ist, sind keine Sonder- und Teilwertabschreibungen zulässig.

  8. Scheidet ein Anlagegut durch Entnahme, Veräußerung oder Verschrottung aus dem Betriebsvermögen aus, hat dies keine Auswirkung auf den Sammelposten. Er wird planmäßig fortgeführt und - unabhängig vom Werdegang des jeweiligen Wirtschaftsguts - mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende eines Wirtschaftsjahres aufgelöst.

  9. Die Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle.

  10. Die jahrgangsbezogene Auflösung gilt auch bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

  11. Bei der Privatnutzung von Wirtschaftsgütern des Sammelpostens sind die Selbstkosten, die als Entnahme behandelt werden müssen, zu schätzen.

  12. Bei Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebs zum Buchwert führt der übernehmende Rechtsträger den Sammelposten unverändert fort. Bei einem Betrag über dem Buchwert liegt für den Übernehmer ein Anschaffungsvorgang vor, der zur Bildung eines neuen Sammelpostens führen kann.

  13. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils hat keine Auswirkungen auf den Sammelposten der Gesamthandsbilanz. In der Ergänzungsbilanz des Erwerbers ist aus Vereinfachungsgründen immer nur ein Posten für im Sammelposten enthaltene Mehr- oder Minderwerte zu bilden. Dieser ist im Wirtschaftsjahr des Erwerbs und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen.

  14. Zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter sind noch nach den Regeln von vor dem Wirtschaftsbeschleunigungsgesetz zu behandeln. Das bedeutet, dass Aufwendungen bis 150 € zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben gelten und zwischen 150,01 € und 1.000 € zwingend in einen Sammelposten einzustellen sind.

  15. Beim abweichenden Wirtschaftjahr 2009/2010 sind die nach 2009 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter zusammen mit den früher im Wirtschaftsjahr erworbenen Gütern einheitlich zu behandeln. Daher muss insoweit kein eigener Sammelposten gebildet werden. Diese Wirtschaftsgüter sind bei Preisen zwischen 150,01 € und 1.000 € zwingend gemeinsam in einem Sammelposten zu erfassen.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 14.12.10