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Geldspielautomaten - Höherer „Wirte-Anteil“ nach Umsatzsteuerfreiheit

Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerfreiheit erhöht nicht nur den Gewinn der Automatenaufsteller, sondern auch den der Gaststätte.

Denn die meisten Gastwirte haben Verträge abgeschlossen, die Automatenaufstellern den Betrieb von Geldspielautomaten im Lokal gestatten. Im Gegenzug sind die Gastwirte am Einspielergebnis der Geräte beteiligt.

Bislang wurde dabei wie folgt gerechnet:

Einspielbetrag           1.160,00 €
Umsatzsteuer              160,00 €
Kasse                       1.000,00 €
Abzüge                       100,00 €
Abrechnungsbetrag      900,00 €
Wirte-Anteil (50 %)      450,00 €

Der sog. „Wirte-Anteil“ ist ein Bruttobetrag, so dass Sie buchen:

Kasse/Bank 450 € an Provision Geldspielautomat 387,93 €
                           an USt 16 %                            62,07 €

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nach ihm auch der Bundesfinanzhof haben aber entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei bleiben müssen. Denn entsprechende Umsätze der Spielbanken sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Daher wäre es ungerecht, die gleichen Umsätze außerhalb der Spielbanken mit Umsatzsteuer zu belegen.

Von der Umsatzsteuerfreiheit profitieren nicht nur die Aufsteller der Automaten, sondern auch Sie.

Denn jetzt ergibt sich folgende Abrechnung:
Einspielbetrag          1.160,00 €
keine Umsatzsteuer        0,00 €
Kasse                      1.160,00 €
Abzüge                       100,00 €
Abrechnungsbetrag   1.060,00 €
Wirte-Anteil (50 %)      530,00 €
darin enthaltene USt      73,10 €

Sie können gegenüber dem Aufsteller daher neue Abrechnungen und demzufolge einen Nachschlag auf Ihren „Wirte-Anteil“ einfordern.

Das Urteil zur Umsatzsteuerfreiheit der Automatenumsätze ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Da die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen als Steueranmeldungen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, dürfte sich in der Regel bis einschließlich zum Jahr 2000 eine Änderungsmöglichkeit ergeben  – vielfach sogar für frühere Jahre, wenn die Erklärungen nicht gleich im Folgejahr abgegeben wurden. Eben für diesen Zeitraum sollten Sie geänderte Abrechnungen der Automatenaufsteller einfordern und um Auszahlung des Differenzbetrags bitten. Die Steuerfreiheit gilt allerdings auch nach diesem Urteil nur für die Umsätze der Automatenaufsteller und nicht für Ihre.

Wichtiger Hinweis: Die Freude über diese Urteile könnte allerdings von kurzer Dauer sein und tatsächlich nur rückwirkend zu höheren Umsätzen führen. Die Bundesregierung will sich nämlich über die Rechtsprechung des EuGH hinwegsetzen und die Umsätze aus Glücksspielen, also auch aus Geldspielautomaten, umsatzsteuerpflichtig machen. Ein Gesetzesentwurf dazu liegt schon vor, die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht aber noch aus.

BFH-Urteil vom 12.05.2005 (V R 7/02)

Quelle: BFH - Urteil vom 12.05.05