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Private Kfz-Nutzung: Ab 2006 günstigeres Ergebnis bei Kostendeckelung möglich!

Ab 2006 ist die Anwendung der 1%-Brut­to­lis­ten­preisregelung für die private Kfz-Nutzung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebs­vermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) beschränkt worden. Folgendes Beispiel verdeutlicht, wie beim Ansatz Kostendeckelung ein günstigeres Ergebnis möglich ist.

Bei manchen Unternehmern übersteigen der private, nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelte Nutzungs­wert und die nicht abziehbaren Betriebs­ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die gesamten, tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug. Dann werden als gewinnerhöhende Ent­nahme höchstens die Gesamtkosten des Fahr­zeugs angesetzt (sog. Kostendeckelung). Überraschenderweise kann die – an sich nachteilige – Gesetzesänderung in den Fällen der Kostendeckelung zu einem günstigeren Ergebnis als nach der bisherigen Rechtslage führen.

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 €, Kfz-Kosten nach Ablauf des AfA-Zeitraums von 7.000 € und 30 % beruflicher Nutzung (keine Fahrten zwischen Woh­nung und Betrieb) dem gewillkürten Betriebs­vermögen zugeordnet.
Bisherige Rechtslage:
private Pkw-Nutzung (1%-Regelung):
12 Monate x 1 % x 60.000 km 7.200 €
Kostendeckelung 7.000 €
Pkw-Nutzung erhöht den Gewinn um 7.000 €

Neue Rechtslage:
private Pkw-Nutzung:
Privatanteil 70 % von 7.000 € 4.900 €
Kostendeckelung 7.000 €
Pkw-Nutzung erhöht den Gewinn um 4.900 €
Vorteil der Neuregelung (7.000 € abzüglich 4.900 €) 2.100 €

Hinweis: Befindet sich das Fahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betrieb­liche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert für die private Nutzung mit dem Teilwert zu ermitteln, d.h., mit den auf die Privatnutzung entfallenden Kosten anzusetzen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 21.01.02