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Sportverband - Ein wenig repräsentieren schadet nicht

Wie ist ein Beschäftigungsverhältnis von einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei Sportvereinen abzugrenzen? Mit dieser für die Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wichtigen Frage hat sich kürzlich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) beschäftigt.

Ein Beschäftigungsverhältnis zeichnet sich danach durch eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers aus. Dagegen ist für eine ehrenamtliche Tätigkeit typisch, dass sie aufgrund von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zum Verein ausgeübt wird.

Eine Einordnung kann aber auch anhand der Qualifizierung der Einnahmen aus der ausgeübten Tätigkeit erfolgen:

  • sind diese als Arbeitsentgelt zu definieren, liegt die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nahe,
  • sind sie aber bloßer Aufwendungsersatz, kann von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

Das LSG hatte im Streitfall die Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds eines Sportverbands als ehrenamtliche Tätigkeit bewertet. Dessen Tätigkeiten bestanden vor allem in der Organisation von wöchentlichen Treffen des Vereins zur Regelung der Belange des Vorstands, gelegentlichen Repräsentationsfunktionen wie Preisverleihungen, Stellen des Kampfgerichts und Fahrten zu Wettkämpfen. Die Richter sahen darin weisungsfreie und allein die Belange des Verbands betreffende Betätigungen und damit keine Beschäftigung. Da diese Handlungen und Entscheidungen zudem nicht auf das individuelle Interesse, sondern auf das des Verbands ausgerichtet waren, handle es sich auch nicht um eine selbständige Tätigkeit.

Weil das LSG somit ohnehin schon von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausging, war auch eine konkrete Qualifizierung der Einnahmen überflüssig. Dennoch sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Einnahmen sich in der Höhe mit den tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Telefonkosten in etwa deckten, was zusätzlich für die Zahlung eines Aufwendungsersatzes spricht.

In diesem Zusammenhang sei zudem unschädlich, dass die Zahlung in Form eines Pauschbetrags und ohne Einzelnachweis der getätigten Ausgaben erfolge. Zumindest sei eine Abgeltung des Zeitaufwands für die ausgeübten Tätigkeiten und damit eines Arbeitsentgelts unwahrscheinlich, wenn sich die Höhe des Pauschbetrags an den tatsächlich entstandenen Ausgaben orientiere.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches LSG - Urteil vom 11.01.06