Steuerberatung -

Abbruchkosten und Rest-AfA eines vermieteten Wohnhauses

Die Abbruchkosten und die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten eines abgebrochenen Wohnhauses sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Haus im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung wirtschaftlich verbraucht ist.

Das gilt auch dann, wenn auf dem Grundstück anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken genutzter Neubau errichtet wird.

Das Haus war im Streitfall ohne Abbruchabsicht erworben worden (vgl. hierzu im Einzelnen H 6.4 ,Abbruchkosten" EStH). Aufgrund seines wirtschaftlichen Verbrauchs war das zu Vermietungszwecken genutzte Wirtschaftsgut nicht mehr geeignet, seine Zweckbestimmung zu erfüllen. Wegen dieser fehlenden Eignung wurde es - durch Abriss - vernichtet.

In diesem Fall können die restlichen Anschaffungskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Die Abbruchkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urt. v. 16.04.2002 - IX R 50/00, BStBl II, 805). Da das verbrauchte Objekt sowieso hätte abgerissen werden müssen, ist die Folgenutzung - hier Nutzung des Neubaus zu eigenen Wohnzwecken - von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die zu dem Abbruch führenden Schäden an dem Haus durch die Mieter verursacht worden sind.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.05