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Steuern sparen: BFH-Entscheidung zur Beurteilung von Kettenschenkungen

 

Wer bei der Übertragung von Vermögen Steuern sparen will, dem bietet die Schenkungsteuer nicht zuletzt seit der Erbschaftsteuerreform 2009 vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So können durch Zwischenübertragungen auf nahe Verwandte theoretisch hohe Freibeträge und günstige Steuertarife genutzt werden. Allerdings prüft der Fiskus genau, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt: Dies ist der Fall, wenn erkennbar solche Kettenschenkungen allein deshalb vorgenommen werden, um Steuern zu sparen. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH kommt es dabei insbesondere darauf an, ob der zwischengeschaltete Angehörige zum Weiterverschenken des Vermögensgegenstands verpflichtet war.

Wenn Eltern an ihre Kinder ein Grundstück verschenken und im Anschluss davon die Tochter oder der Sohn einen Miteigentumsanteil an der Immobilie an den Ehegatten weiterverschenkt, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind vor.

Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH zumindest dann, wenn das Kind dem Elternteil gegenüber nicht zum Weiterverschenken des Vermögens verpflichtet war.

Das Urteil betrifft sog. „Kettenschenkungen", die sich insbesondere innerhalb von Familien steuerlich lohnen können. Wenn nämlich derartige Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson gelangen, spart das oft Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Denn dann sind hohe Freibeträge nutzbar, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen.

Die Höhe von Freibeträgen richtet sich dabei stets nach der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Beschenktem und Schenker: Je näher die Verwandtschaftsbeziehung beider Personen ist, desto großzügiger fallen die Steuerfreibeträge aus. So beträgt der Freibetrag pro Kind 400.000 € und bei Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern 500.000 €.

Bei der Begünstigung von Schwiegerkindern, Geschwistern, Nichten oder nicht ehelichen Paaren ist der Freibetrag von 20.000 € aber nicht besonders hoch. Bei nur entfernten oder fehlenden Verwandtschaftsbeziehungen kommen noch deutlich höhere Steuersätze von bis zu 50 % hinzu.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass Familien zur Steuervermeidung bei Schenkungen oft Mittelspersonen einschalten. Seit 2009 haben diese Steuersparmodelle noch an Bedeutung gewonnen, weil mit der Erbschaftsteuerreform höhere Freibeträge für nahe Angehörige, für alle anderen aber höhere Steuertarife eingeführt wurden.

Ein häufiges Modell wenden nicht verheiratete Eltern an: Zuwendungen, die eigentlich für den Lebensgefährten bestimmt sind, werden zunächst auf das gemeinsame Kind übertragen. So schenkt ein Partner der gemeinsamen Tochter einen Geldbetrag, den diese anschließend an den anderen Elternteil weiterverschenkt.

Wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses sind dann hohe Freibeträge anwendbar - die steuerlich ungünstige direkte Übertragung auf den Lebensgefährten wird vermieden.

Ein weiterer Fall: Zuwendungen an die Schwiegerkinder werden über die leiblichen Kinder abgewickelt.
Da bei Schenkungen an Sohn oder Tochter bzw. bei der anschließenden Weiterübertragung auf die Ehepartner hohe Freibeträge greifen, kann ein solches Vorgehen je nach Höhe des Vermögens einige Tausend Euro Steuern sparen.

Zwar sind derartige Kettenschenkungen grundsätzlich zulässig. Wenn mit einem solchen Vorgehen allerdings von vornherein nur Steuern gespart werden sollen, geht das Finanzamt von einem unzulässigen Gestaltungsmissbrauch aus.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Mittelsperson keinen eigenen Entscheidungsspielraum über das erhaltene Vermögen hat. Denn nur wenn der Empfänger selbst entscheiden kann, das Empfangene weiterzuverschenken, akzeptiert das Finanzamt eine steuergünstige Kettenschenkung.

Ein Gestaltungsmissbrauch wird dann angenommen, wenn ansonsten keine nachvollziehbaren Gründe für Zwischenübertragungen erkennbar sind. Maßgeblich sind dabei die Ausgestaltung der Verträge sowie die erkennbaren Ziele der Parteien.

Ein Gestaltungsmissbrauch wird von den Steuerbehörden oft dann aufgedeckt, wenn beide Verträge aufeinander abgestimmt sind und der gesamte Vorgang schriftlich dokumentiert ist.

In diesem Fall dient die Übertragung an die Zwischenperson nur der Steuerumgehung und hat ansonsten keine wirtschaftliche Bedeutung. Im Ergebnis wird dann nur die Schenkung von der Ausgangs- zur Endperson besteuert. Die Anwendung von niedrigen Freibeträgen und ungünstigere Steuerklassen sind die Folge.

Um den Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs durch den Fiskus zu vermeiden, sind einige Punkte zu beachten. Hierbei spielen sowohl eine vertragliche als auch eine zeitliche Komponente eine Rolle: Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten weiterverschenkt, kann eher von einer eigenen Entscheidungsfreiheit der Mittelsperson ausgegangen werden.

Auch wenn keine vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe des Vermögens besteht, fehlen die Anhaltspunkte für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs bzw. einer zielgerichteten Steuerumgehung.

Nach Ansicht des BFH kann sich die Verpflichtung zur Weitergabe aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den jeweiligen Umständen ergeben. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten im Einzelfall.

Allerdings reicht es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten nicht aus, dass der Schenker weiß oder zumindest damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an den Besitzerwechsel an einen Dritten weiterverschenkt.

Auch spricht allein eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Beschenkten noch nicht generell für eine steuerschädliche Weitergabeverpflichtung.

Wenn Schenkung und Weiterverschenkung in einer notariellen Urkunde zum gleichen Zeitpunkt vereinbart werden, kann hierin ein Indiz für eine fehlende Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten gesehen werden.

Praxishinweis

Die Beurteilung einer Kettenschenkung richtet sich nach dem, was das ErbStG als eine sog. „freigebige Zuwendung" einstuft. Voraussetzungen sind:

 

  • Die Leistung auf Kosten des Zuwendenden führt zu einer Bereicherung des Bedachten.
  • Eine Bereicherung des Empfängers liegt vor, wenn der Beschenkte über das Zugewendete im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Unter diesen Voraussetzungen scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an einen Dritten aus, wenn der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine rechtliche Verpflichtung freigebig diesem Dritten zuwendet. Vielmehr liegt nach BFH-Ansicht dann eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor.

Unerheblich ist nach BFH-Ansicht, dass bei einer Zuwendung von Eltern an die Schwiegerkinder nach dem Scheitern der Ehe Rückforderungsansprüche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Bereicherungsrechts entstehen können. Solche Rückforderungen lassen nämlich nach Ansicht des BFH nicht automatisch die Schlussfolgerung zu, dass Eltern ihr Vermögen zum Teil auf ihre Schwiegerkinder übertragen wollen.

BFH, Urt. v. 18.07.2013 - II R 37/11
FG München, Urt. v. 25.05.2011 - 4 K 960/08
BFH, Urt. v. 30.01.2013 - II R 6/12

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 22.10.13