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Kreditkartengeschäfte: Welcher Zeitpunkt ist für den Abfluss von Betriebsausgaben entscheidend?

Ein Kreditkarteninhaber, der einen Belastungsbeleg unterzeichnet, überträgt seine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die vom Aussteller zur Verfügung gestellten Mittel auf das Vertragsunternehmen. Hieraus folgt: Bei Selbstständigen mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Personen mit Überschuss-Einkunftsarten, die mittels Kreditkarte zahlen, fließen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten schon mit Unterzeichnung des Belastungsbelegs ab und nicht erst mit der anschließenden Belastung des Kontos. So entschied zuletzt das FG Rheinland-Pfalz.

Im Urteilsfall ging es um eine Geschäftsreise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25.12.1996 bis 05.01.1997.
Bei der Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg.

Bei der Kreditkartenzahlung fallen (wie beim Scheck, bzw. bei der sog. Scheckbegebung) zwar Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander; die Kreditkarte dient jedoch als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Ihre Kreditfunktion steht also nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung.

Wenn der Kreditkarteninhaber den Abrechnungsbeleg unterzeichnet, hat er alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen: Mit dieser Unterschrift fließt der Betrag beim Kunden ab.

Im Ergebnis konnten daher im entschiedenen Fall die Kosten im Wesentlichen nicht erst im Veranlagungsjahr 1997 als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern bereits im Jahr 1996.

Für den Zahlungsverkehr gelten folgende Grundsätze:

  • Bei Scheckübermittlung ist die Leistung dann bewirkt, wenn der Übermittelnde seine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Scheck aufgegeben hat.
  • Unbare Zahlungen durch Überweisung sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen.
  • Ein Abfluss von Zinsen kann auch durch eine gesonderte Vereinbarung bewirkt werden: Schuldner und Gläubiger können vereinbaren, dass der Zinsbetrag aus einem anderen Rechtsgrund (i.d.R. aufgrund eines Darlehens) geschuldet werden soll. Diese Schuldumschaffung (sog. Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag darstellen. Sie ist einkommensteuerrechtlich so zu werten, als hätte der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder (als Darlehen) zur Verfügung gestellt.
  • Beim Zahlungsdienste-Vertrag ist nach dem BGB ein Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der Rechtsbeziehung zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger.

Auf dieser Basis sind die Betriebsausgaben im Rahmen der von einer Gewinnermittlung zugrunde gelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnung bereits bei Unterschrift abgeflossen.

Bei der Kartenzahlung folgt gemäß Vertrag zwischen Karteninhaber, Kartenunternehmen und dem die Leistung erbringenden Unternehmen zwingend die Unterschrift des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber. Den Beleg legt das Vertragsunternehmen dem Kartenaussteller vor, der Betrag wird von diesem ausgezahlt und danach vom Konto des Karteninhabers eingezogen.

Bei Kreditkartenzahlungen gilt schon die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als tatsächlicher Geldfluss. So sind unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags erfolgt, und bei der Begebung eines Schecks ist die Leistungshandlung bewirkt, wenn der Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde aufgegeben hat.

Dass der Abfluss der entstandenen Reisekosten mit der Hingabe der Kreditkarte und der folgenden Unterzeichnung des Belastungsbelegs schon erfolgt ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Kreditkarte vornehmlich als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr dient.

Beim Einsatz einer Kreditkarte wird im Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer („Valutaverhältnis") alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Daran ändert auch das Bestehen eines Deckungsverhältnisses zwischen Leistungsempfänger und Kreditkartenunternehmen nichts.

Denn dieses dient letztlich nur der banktechnischen Abwicklung des dem Leistungsempfänger gewährten Kredits. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung unterzeichnet der Karteninhaber im Valutaverhältnis den Belastungsbeleg. Das Vertragsunternehmen als Zahlungsempfänger reicht diesen dann bei dem die Kreditkarte ausstellenden Unternehmen ein, wodurch die Zahlung ausgelöst wird.

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist rechtskräftig, obwohl die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorlagen.

Praxishinweis

Bei der Ermittlung des Gewinns durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung. Einnahmen sind danach dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie dem Selbstständigen (Unternehmer, Freiberufler) zugeflossen sind.

Betriebsausgaben müssen dementsprechend in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet worden sind.
Die Begriffe des Zu- bzw. Abflusses sind beide durch das Merkmal des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gekennzeichnet:

Für den Zeitpunkt des Abflusses kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht verliert. Die Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.03.2013 - 5 K 1875/10
BFH, Urt. v. 16.10.2007 - VIII R 21/06
BFH, Urt. v. 07.12.1999 - VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 29.10.13