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Umsatzsteuer -

Steuerstraftaten: Keine Restschuldbefreiung nach Insolvenz

Eine Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erstreckt sich nicht auf Steuerschulden aus Steuerstraftaten, soweit diese rechtskräftig festgestellt worden sind. Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt diese Verurteilung dann auch durch Bescheid feststellen darf. Diese Feststellung kann sich auch auf den Zinsanspruch beziehen, der selbst nicht Teil der Verurteilung war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell dazu Stellung genommen, wie sich das Finanzamt (FA) bei Steuerstraftaten zu verhalten hat, wenn der Steuerpflichtige für Steuerschulden eine Restschuldbefreiung begehrt.

In dem Fall, mit dem sich der BFH zu beschäftigen hatte, gab eine Steuerpflichtige ihre Umsatzsteuererklärungen nicht, bzw. erst verspätet ab. Aus diesem Grund wurde gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet. Das zuständige Amtsgericht erließ einen Strafbefehl, in dem die hinterzogene Umsatzsteuer, aber keine steuerliche Nebenleistungen aufgeführt wurden.

Die Steuerpflichtige wurde verwarnt und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe blieb für den Fall vorbehalten, dass sie sich binnen zwei Jahren nicht bewähre. Das Amtsgericht (AG) eröffnete später auf Antrag der Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren über deren Vermögen. Das Finanzamt hingegen meldete Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) an und fügte den Strafbefehl bei.

Nach Übersendung der Umsatzsteuerbescheide durch das FA stellte der Insolvenzverwalter die Forderungen wie angemeldet fest. Nachdem die Steuerpflichtige dann der „Behauptung des Finanzamts“ widersprochen hatte, dass die Forderung in einem Rechtsgrund begründet sei, der nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellte das FA durch Feststellungsbescheid die Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) als Insolvenzforderungen i.S.d. § 174 Abs. 2 InsO fest.

Der Einspruch der Steuerpflichtigen gegen den Feststellungsbescheid blieb erfolglos, während die Klage erfolgreich war. Der BFH folgte dem FA. Der rechtskräftige Strafbefehl, der hier gegen die Steuerpflichtige ergangen ist, steht einem Urteil gleich.

Möglichkeit der Klage auf Feststellung

Für Forderungen aus vorsätzlich begangener Handlung ist ein isolierter Widerspruch gegen den Rechtsgrund möglich. Dies ist nach Ansicht des BFH auf Fälle der Steuerstraftaten zu übertragen. Hat der Schuldner eine Forderung bestritten, kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung erheben.

Für die Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig, so dass das FA die Feststellung selbst vornehmen kann. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass es nicht um die Feststellung einer Steuerstraftat, sondern um die Feststellung einer rechtskräftigen Verurteilung geht. Die Steuerpflichtige war im vorliegenden Fall auch nicht durch eine mögliche Verkürzung des Rechtswegs benachteiligt, denn gegen den Feststellungsbescheid konnte sie Einspruch einlegen und Klage erheben.

Hätte das FA Feststellungsklage zum AG bzw. Landgericht erheben müssen, hätte sie sich in dem entsprechenden Gerichtsverfahren wehren können. In beiden Fällen käme es zu einer richterlichen Überprüfung der Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt.

Berücksichtigung der Zinsen

Zu beachten ist allerdings, dass nach Ansicht des BFH auch die Zinsen auf die hinterzogenen Umsatzsteuern mit zu berücksichtigen sind. Auch wenn in dem Strafbefehl die Zinsen nicht aufgeführt worden sind, fallen sie unter § 302 Nr. 1 dritte Alternative InsO. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Denn zu den Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gehört nicht nur der Steueranspruch selbst, sondern auch steuerliche Nebenleistungen wie Verzögerungsgelder, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen.

Praxishinweis

Der BFH hat in diesem Fall geklärt, dass das FA durch Bescheid feststellen kann, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Strafausspruch eine Strafe vorbehalten oder tatsächlich ausgesprochen worden ist.

Steuerpflichtige, die nach einer Steuerstraftat mit erheblichen Steuerschulden belastet sind, müssen sich also darauf einstellen, dass diese bei einer rechtskräftigen Feststellung „insolvenzfest“ sind, also durch eine Restschuldbefreiung nicht mit erfasst werden. Unternehmer und deren Berater sollten dies bei einer Krise bzw. Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedenken und entsprechend berücksichtigen.

BFH, Urt. v. 07.08.2018 - VII R 24/17 und VII R 25/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht