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Unrichtiger Umsatzsteuerausweis und Abtretungsanzeige

Welche Folgen hat eine zu Unrecht vom leistenden Unternehmen offen ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Rechnung und welche Folgen hat die spätere Abtretungsanzeige an das Finanzamt? Der BFH hat entschieden, dass eine Abtretungserklärung eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags darstellt, wenn sie spezifisch und eindeutig ist. Eine solche Rechnungsberichtigung wirkt allerdings nicht zurück.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden, dass ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung zum Übergang der Steuerschuld vom Leistungsempfänger auf den leistenden Unternehmer führt. Eine spätere Abtretungsanzeige an das zuständige Finanzamt wird als Berichtigung des Steuerbetrags gewertet, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden soll. Eine solche Rechnungskorrektur gilt jedoch nicht rückwirkend.

Im Streitfall vermietete eine Unternehmerin mit Sitz im Vereinigten Königreich im Inland Standflächen bei Messen und Ausstellungen an eine inländische Firma. In den Rechnungen wies sie gegenüber der inländischen Firma die deutsche Umsatzsteuer offen aus. Bei der Umsatzsteuererklärung stellte das zuständige Finanzamt (FA) fest, dass nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG die im Inland ansässige Firma die Umsatzsteuer schuldet.

Darüber hinaus schuldete auch die britische Unternehmerin die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, da noch keine Rechnungskorrektur erfolgte. Im darauffolgenden Jahr machte die Unternehmerin geltend, Rechnungskorrekturen vorgenommen zu haben und somit nicht mehr die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer zu schulden.

Das FA forderte darauf Nachweise wie einen Zugangsbeleg beim Rechnungsempfänger oder eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer, um die Rechnungsberichtigungen überprüfen zu können. Derartige Nachweise konnte die Unternehmerin nicht liefern, sondern lediglich einen Nachweis der Berichtigung per E-Mail. Daraufhin erkannte das FA die Rechnungskorrekturen nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Niedersachsen (FG) der Unternehmerin bei deren anschließender Klage insoweit Recht. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revisionsklage des FA zurück.

Unrichtiger USt-Ausweis in Rechnungen

Grundsätzlich ist bei steuerpflichtigen Umsätzen der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Zur Sicherung des Steueraufkommens wird jedoch nach § 13b UStG in manchen Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert, so z.B. bei sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet – hier im vereinigten Königreich – ansässigen Unternehmens. Der Leistende hat dann in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Nach Rechtsprechung des BFH schuldet der leistende Unternehmer bei einem unrichtigen Steuerausweis die Steuer.

Berichtigung einer Rechnung

Wird der Steuerbetrag durch eine Rechnungskorrektur geändert, richtet sich die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG. Nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, welches spezifisch und eindeutig auf die betreffende Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen an Inhalt und Form wie in § 14 UStG.

Der Steuerbetrag ist durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu berichtigen. Voraussetzung dafür ist lediglich eine hinreichend bestimmte Rechnungskorrektur, d.h., es muss ersichtlich sein, dass der Leistende ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Eine Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich. Dabei sind bei der Auslegung auch die Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs zu beachten.

Berichtigung durch Abtretungserklärung

Ebenfalls bestätigte der BFH die Auffassung des FG, dass der Steuerbetrag von der Unternehmerin spätestens mit der dem FA zugegangenen Abtretungsanzeige berichtigt wurde. Aus dieser Abtretungsanzeige ergab sich „spezifisch und eindeutig“ i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV die Bereitschaft der Unternehmerin, der Leistungsempfängerin die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer durch Abtretung des Anspruchs gegen das FA zurückzuerstatten.

Dabei ist zu beachten, dass die Rechnungsberichtigung anders als im Fall der Korrektur einer Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht zurückwirkt, sondern erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung gilt.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem unrichtigen Steuerausweis der leistende Unternehmer ebenfalls Steuerschuldner wird. Ferner hat der BFH entschieden, dass es für eine Korrektur ausreichend ist, dass der Unternehmer nicht mehr mit Umsatzsteuer abrechnen will. Das Urteil bestätigt außerdem auch die Sichtweise der Landesfinanzdirektion Thüringen, wonach eine Rückzahlung der Umsatzsteuer durch Abtretung nicht gegen § 46 Abs. 2 AO verstößt. Steuerpflichtige sollten im Fall von Rechnungsberichtigungen auch Abtretungserklärungen in Betracht ziehen. Dabei sollte auf eine gute Dokumentation geachtet werden, um unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

BFH, Urt. v. 12.10.2016 - XI R 43/14

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper