Sonderabschreibung bei Neubau von Mietwohnungen

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sieht Steueranreize für den Bau von Mietwohnungen vor. Zentraler Bestandteil ist die Sonderabschreibung in § 7b EStG. Jetzt hat das BMF ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, das die Voraussetzungen aufzeigt und Hilfe bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils bietet. Hierzu gibt es eine Checkliste und ein Berechnungsschema.

Die Bundesregierung hat mit der Einführung der Sonderabschreibung gem. § 7b EStG zusätzliche Anreize für die Errichtung von Wohneigentum geschaffen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) reagiert darauf mit seinem Schreiben vom 07.07.2020 (IV C 3 – S 2197/19/100009:008) und veröffentlichte zusätzlich ein Berechnungsschema zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils aus der Sonderabschreibung.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Die Sonderabschreibung gem. § 7b EStG kann erstmalig für das Jahr 2018 beantragt werden und beträgt insgesamt maximal 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neugebauten Mietobjektes.

Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 4 EStG in dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Kalenderjahren geltend gemacht werden. Die Anwendungsdauer ist zunächst bis 2026 beschränkt.

Voraussetzungen

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gem. § 7b EStG vorliegen:

  • Die Sonderabschreibung gilt nur für Baumaßnahmen, für die der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € pro Quadratmeter nicht übersteigen,
  • die Wohnung muss in dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den nächsten neun Jahren zu Wohnzwecken vermietet werden. Die Vermietung zu kurzfristigen Wohnzwecken ist nicht begünstigt.

BMF-Schreiben vom 07.07.2020

In dem 30-seitigen BMF-Schreiben vom 07.07.2020 wird ergänzend ausgeführt:

  • Mitunternehmerschaften und andere Gemeinschaften können die Sonderabschreibung nur einheitlich in Anspruch nehmen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme sowie die Höhe der Abschreibung muss somit gemeinsam getroffen werden.
  • Eine neue Wohnung kann auch durch einen Ausbau, Umbau, Anbau oder durch eine Aufstockung erschlossen werden. Dagegen wird durch eine Modernisierung oder Sanierung keine neue Wohnung geschaffen.
  • Die Wohnfläche muss mindestens 23 qm betragen. Ausgenommen davon sind Wohnungen in Studentenwohnheimen, Seniorenheimen oder Unterkünften für betreutes Wohnen, für die auch bei einer Fläche von unter 23 qm die Soforthilfe beantragt werden kann.
  • Die Sonderabschreibung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Mietwohnung bis zum Ende des Jahres angeschafft wurde, in welchem auch der Bau abgeschlossen wurde.
  • Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist eine Selbstnutzung oder unentgeltliche Überlassung schädlich. Werden die Werbungskosten gem. § 21 Abs. 2 EStG anteilig gekürzt, ist auch die Sonderabschreibung zu kürzen.
  • Eine zeitanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung ist nicht vorzunehmen.
  • Die Baukostenobergrenze ermittelt sich anhand der gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgeteilt auf die gesamte Wohnfläche. Diese entspricht der nach Eigentumsrechten ermittelten Nutzfläche. Auch Hauswirtschaftsräume o.ä. sind in die Ermittlung einzubeziehen.
  • Die Summe des aus der Sonderabschreibung erlangten wirtschaftlichen Vorteils darf innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 € nicht übersteigen.
  • Wird eine Wohnung vor Ablauf des zehnjährigen Nutzungszeitraums veräußert, hat der Veräußerer nachzuweisen, dass die Wohnung anschließend noch zu Wohnzwecken vermietet wird. Anderenfalls muss die Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden.

Praxishinweis

Die Sonderabschreibung stellt insbesondere für Privatanleger einen Anreiz für die Neuschaffung von Wohnraum dar. Das BMF hat zur Überprüfung der Voraussetzungen auf seiner Homepage eine Checkliste zur Verfügung gestellt.

BMF-Schreiben vom 07.07.2020 - IV C 3 – S 2197/19/100009:008

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH)

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