Nach schwieriger Kompromiss-Suche: Gebäudeenergiegesetz (GEG, "Heizungsgesetz") gilt ab 1.1.2024

Vorbehaltlich der Zustimmung im Bundesrat gilt das GEG (auch als Heizungsgesetz bezeichnet) für alle Neubauten in Neubaugebieten mit Bauantrag ab dem 01.01.2024 und für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ab frühestens 2026.

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Das bedeutet, ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 % erneuerbaren Energien basieren.

Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind Übergangsfristen vorgesehen:

  • In Großstädten werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30.06.2026 Pflicht.
  • In kleineren Städten ist der Stichtag der 30.06.2028.
  • Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, etwa für ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden, wobei Reparaturen weiterhin möglich sind. Das geplante Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Betrieb funktionierender Öl- und Gasheizungen bleibt durch das Heizungsgesetz erlaubt

Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), sollen nach den Plänen der Bundesregierung „pragmatische Übergangslösungen” bzw. mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen werden. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden.

Bei Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden, sind einige Besonderheiten zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kommunen ab 100.000 Einwohner und solchen bis 100.000 Einwohner. Weiterhin dürfen neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Die Übergangsfrist endet:

  • in Kommunen ab 100.000 Einwohner am 30.06.2026 und
  • in Kommunen bis 100.000 Einwohner am 30.06.2028.

Zu beachten ist jedoch, dass diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen müssen:

  • 2029: mindestens 15 %.
  • 2035: mindestens 30 %.
  • 2040: mindestens 60 %.
  • 2045: 100 %.

GEG überarbeitet Förderung beim Heizungsaustausch

Für den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben wird, ist eine Förderung durch den Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten vorgesehen.

Daher wurden auf Grundlage des GEG auch die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Die neuen Bedingungen treten zum 01 01.2024 in Kraft. Für den Heizungstausch gibt es folgende Investitionskostenzuschüsse:

  • Eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen offensteht.
  • Einen einkommensabhängigen Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  • Einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossilen Heizungen für selbstnutzende Eigentümer.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70 %.
  • Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten. Diese dürfen sie allerdings nicht auf die Miete umlegen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.

Darüber hinaus sollen zinsvergünstigte Kreditangebote für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 € pro Jahr für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen vorgesehen werden.

Auswirkungen des GEG für Mieter

Vermieter, die Heizungsanlagen modernisieren, dürfen künftig bis zu 10 % (statt zuvor 8 %) der Kosten auf die Mieter umlegen. Die Umlage ist jedoch dahingehend gedeckelt, dass die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter um maximal 50 Cent steigen darf.

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