Das Wichtigste zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des 21 UmwStG im Überblick!

Will man die richtige Anwendung einer Rechtsnorm begreifen, ist es nur natürlich, dass man zunächst den Anwendungsbereich dieser Norm ergründen muss. Hierfür unerlässlich ist es, zunächst die Begrifflichkeiten innerhalb der Rechtsregelung zu klären. In der Terminologie des § 21 UmwStG wird die eingebrachte Beteiligung als "erworbene Gesellschaft" und die Kapitalgesellschaft, in welche die Einbringung erfolgt, als "übernehmende Gesellschaft" bezeichnet. Daneben regelt § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG den sogenannten qualifizierten Anteilstausch. Darauf, was Sie als Steuerberater über den Anteilstausch und namentlich dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG wissen sollten, gehen wir auf dieser Seite ein und stellen Ihnen einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Mit einem Klick geht es weiter!

 

Diese Fälle sind vom Anwendungsbereich des § 21 UmwStG umfasst!

Grob zusammengefasst erfasst der Anteilstausch im Sinne des § 21 UmwStG die beiden Fälle des einfachen Anteilstauschs, wie auch diejenigen des sogenannten qualifizierten Anteilstauschs. Zu beiden Alternativen sowie zum Thema „Abhängigkeit der Einbringung von der aufnehmenden Gesellschaft“ erläutern wir die für die Praxis als Steuerberater relevantesten Fakten und geben zu Letzterem diverse Beispiele zur Veranschaulichung der Materie. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!

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Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Anteilstausches nach § 21 UmwStG: Was es zu beacnhten gilt!

Zu dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Anteilstausches nach § 21 UmwStG lassen sich zuallererst folgende Aussagen treffen: Nach dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß Rdnr. 21.04 i.V.m. Rdnr. 20.04 und 01.54 UmwSt-Erlass kann die übernehmende Gesellschaft jede Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KStG sein. Was den sachlichen Anwendungsbereich des § 21 UmwStG angeht, ist in Rdnr. 21.05 UmwSt-Erlass die Rede von der erworbenen Gesellschaft. Dabei ist die erworbene Gesellschaft diejenige Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen des Anteilstausches in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden. Näheres zu dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Anteilstausches nach § 21 UmwStG erläutern wir auf der folgenden Seite, klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Zulässigkeit der Klage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wegen der steuerlichen Bewertung eines eingebrachten (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils (BFH - Urteil vom 30.09.2015 I R 77/13)

Vom BFH zu beantworten war hier die Frage, ob die aufnehmende Kapitalgesellschaft im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils im Sinne des § 20 UmwStG 1995/2002 durch Anfechtungsklage geltend machen kann, die ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Zum Urteil des BFH aus dem Jahr 2015 geht es mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Besteuerung des im Zuge der Aufnahme eines neuen Gesellschafters gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgedeckten Gewinns (BFH - Urteil vom 17.09.2014 IV R 33/11)

Der BFH hatte darüber zu befinden, inwiefern für den Fall, dass ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen wird, dieser Vorgang die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG erfüllt, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt. Wie der BFH entschied, lesen Sie auf dieser Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG“!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Minderung des Gewinns des aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstandenen Personengesellschaft um die Anschaffungskosten der Geschäftsanteile an der GmbH (BFH - Urteil vom 12.07.2012 IV R 39/09)

Gegenstand dieser Entscheidung des BFH war, inwieweit die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils mindern. Wie der BFH befand, erfahren Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung einer nicht den realen Wertverhältnissen entsprechenden Verschmelzung (BFH - Urteil vom 09.11.2010 IX R 24/09)

Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung, zu deren Durchführung das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird – gegebenenfalls anteilig – zu einer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gewährter Geschäftsanteile führen kann. Das Ergebnis des BFH lesen Sie auf der nächsten Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG“.

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Geltung eines Eintritts einer übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtstellung der übertragenden Körperschaft im Falle einer Kapitaleinbringung für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften (BFH - Urteil vom 28.07.2010 I R 111/09)

Schwerpunkt dieses vom BFH zu beurteilenden Falls war, ob die Voraussetzungen einer Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG 2002 infolge der in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft in die Position der übertragenden Gesellschaft auch nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt sind oder nicht. Zum BFH-Urteil geht es auf der Folgeseite!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung und Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft im Falle der Kapitaleinbringung (BFH - Urteil vom 28.07.2010 I R 89/09)

Fraglich in dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt war, ob mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr beginnt oder nicht. Diese Entscheidung des BFH haben wir auf der nachfolgenden Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG“ für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier weiter!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG: Veräußerungsgewinnermittlung beim Anteilstausch und Bewertungsabschlag bei jungen Aktien und wegen künftiger negativer Wertentwicklung (FG München - Beschluss vom 05.06.2002 11 V 209/02)

Das FG München hatte sich im Rahmen dieses Beschlusses im Besonderen mit der Veräußerungsgewinnermittlung beim Anteilstausch und dem Bewertungsabschlag bei sogenannten jungen Aktien auseinanderzusetzen. Zu welchem Ergebnis das FG München dabei gelangte und auf welche Begründung es dieses stützte, lesen Sie auf der nächsten Seite aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Anteilstausch und Anwendungsbereich des § 21 UmwStG“. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu lesen!

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