Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Was Sie als Steuerberater unbedingt wissen sollten!

Gegenstand von Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft können anstelle von ganzen Gesellschaften auch lediglich Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft sein. Werden diese eingebrachten Anteile gegen Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft getauscht, so liegt darüber hinaus ein sogenannter qualifizierter Anteilstausch vor – § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG. Die rechtlichen Bedingungen unter denen ein Anteilstausch vorgenommen wird sowie seine Rechtsfolgen sind dabei nicht nur für die beteiligten Geschäftsführer und Gesellschafter von nicht zu unterschätzender Bedeutung, auch für Ihre Steuerpraxis sollten Sie über eine fundierte Kenntnis über die gesellschaftsrechtliche und insbesondere die steuerrechtliche Dimension des Anteilstauschs verfügen, um auch in diesem Bereich eine bestmögliche Steuerberatung gewährleisten zu können. Aus diesem Grund fassen wir in den Fachbeiträgen der folgenden Seite das Wichtigste zum Anteilstausch und die nach § 21 UmwStG erfassten Fälle zusammen und gewähren Ihnen zusätzlich Zugang zu einer ganzen Reihe den Anteilstausch betreffender Gerichtsentscheidungen. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier!

 

Unsere Einführung zum Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG!

Soll eine Gesellschaftsbeteiligung in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen eingebracht werden, liegt grundsätzlich ein Tausch von Anteilen und damit ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG vor. Liegen bei einem derartigen Anteilstausch außerdem bestimmte Voraussetzungen vor, findet zudem der § 21 UmwStG Anwendung und seine Rechtsfolgen sind zu beachten. Eine kurze Einführung zur Anwendung von Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG geben wir auf dieser Seite!

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Die von § 21 UmwStG erfassten Fälle des Anteilstausches

Einerseits ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft – sogenannter einfacher Anteilstausch – geregelt. Andererseits regelt § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG den qualifizierten Anteilstausch, der dann vorliegt, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden und die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat. Näheres zu den von § 21 UmwStG erfassten Fällen des Anteilstausches erläutern wir in dem nächsten Beitrag und geben zur Veranschaulichung praxisnahe Beispiele. Klicken Sie gleich hier!

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Errichtung der Holdingstruktur durch qualifizierten Anteilstausch

Die Errichtung einer Holdingstruktur erfolgt in der Praxis regelmäßig im Wege des sogenannten qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 UmwStG. Danach wird für im Betriebs- oder Privatvermögen gehaltene Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften - auf entsprechenden Antrag - ein Bewertungswahlrecht gewährt, wonach Anteile steuerneutral in eine neu gegründete bzw. bereits bestehende Holding eingebracht werden können. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles zur Errichtung der Holdingstruktur durch qualifizierten Anteilstausch.

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Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Eine zusammenfassende Betrachtung

Die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in § 21 UmwStG als einfacher beziehungsweise qualifizierter Anteilstausch geregelt. Während beim einfachen Anteilstausch die eingebrachten Anteile zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind, besteht beim qualifizierten Anteilstausch unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechenden Antrag das Wahlrecht, nach welcher Art und Weise die eingebrachten Anteile zu bewerten sind. Die komplette Zusammenfassung zum Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG finden Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Begriff des qualifizierten Anteilstauschs im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG 2006 (BFH - Urteil vom 24.01.2018 (I R 48/15))

Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 entgegensteht, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte beziehungsweise, dass jeweils hälftige Beteiligungen —nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung— eingebracht wurden. Wie der BFH entschied, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Gewerbesteuerliche Behandlung eines sogenannten qualifizierten Anteilstauschs (BFH - Urteil vom 16.04.2014 I R 44/13)

Der BFH hatte hier sowohl zur richtigen Anwendung und den Voraussetzungen des § 8 Nr. 5 GewStG 2009, als auch der Möglichkeit sowie der hiermit verbundenen Rechtsfolgen einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. § 23 Abs. 1) UmwStG 2006 bei einem sogenannten qualifizierten Anteilstausch Stellung zu nehmen. Wie sich der BFH insoweit positionierte und wie er sein Ergebnis argumentativ stützte, lesen Sie auf der Folgeseite!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Einkommensteuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Gewährung von Darlehen (BFH - Urteil vom 09.07.2019 X R 9/17)

Der BFH hatte darüber zu urteilen, inwiefern bloße Darlehensgewährungen zu einer sachlichen Verflechtung führen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen können. Dabei ebenfalls von Relevanz war ein Anteilstausch durch den Kläger. Die BFH-Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG“ haben wir auf der nachfolgenden Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Anteilstausch in der Einkunftsart § 17 EStG und Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung (BFH - Urteil vom 28.10.2008 IX R 96/07)

Gegenstand dieses Urteils des BFH war, inwieweit beim Anteilstausch Kapitalgesellschaften betreffend Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen sind sowie, ob eine Veräußerungsbeschränkung bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt. Wie der BFH sich hierzu verhielt, erfahren Sie gleich auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Sog. doppelte Buchwertverknüpfung beim grenzüberschreitenden Anteilstausch gemeinschaftsrechtswidrig? (BFH - Beschluss vom 07.03.2007 I R 25/05)

Mit Beschluss vom 07.03.2007 legte der BFH dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens unter anderem die Frage vor, ob Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 1) der Steuerregelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat – sogenannte doppelte Buchwertverknüpfung. Zum Beschluss geht es hier!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung und Anteilstausch (BFH - Urteil vom 27.03.2007 VIII R 28/04)

Schwerpunkt dieses Urteils des BFH vom 27.03.2007 war, ob die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ein solcher tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung im Sinne von § 17 EStG führt. Wie der BFH sich hierzu verhielt, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG“. Mit einem Klick geht es weiter!

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Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG: Begriff der steuerlichen Schlussbilanz im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 und Zeitliche Grenzen der Beantragung eines dem gemeinen Wert des Einbringungsgegenstandes unterschreitenden Wertansatzes (BFH - Urteil vom 15.06.2016 I R 69/15)

Der BFH hatte zu beurteilen, inwieweit in den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen darf (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte und aus welchen Gründen, erfahren Sie auf der nächsten Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG“.

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