Die Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG im Überblick!

Geht es um den Anteilstausch nach § 21 UmwStG, so gilt es für die betroffenen Unternehmen beziehungsweise deren Geschäftsleitung und nicht zuletzt auch für Sie als Steuerberater einige Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften § 21 UmwStG und § 23 UmwStG Sonderregelungen für die Bewertung der Anteile beim Anteilstausch enthalten und damit der allgemeinen Vorschrift des § 6 Abs. 6 EStG vorgehen. Sie wollen mehr über die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG erfahren? Auf dieser Seite erläutern wir Relevantes hierzu und stellen Ihnen darüber hinaus einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier und lesen Sie weiter!

 

Diese Nachweispflichten gelten für den Anteilstausch nach § 21 UmwStG!

In den Fällen der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG sowie in den Fällen des qualifizierten Anteilstausches nach § 21 UmwStG besteht nach § 22 Abs. 3 UmwStG eine Nachweispflicht. Die den Einbringenden treffenden Nachweispflichten beim qualifizierten Anteilstausch sind dabei nicht ganz nachvollziehbar, da es in diesen Fällen –anders als bei der Betriebseinbringung gemäß § 20 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 UmwStG – um das Schicksal der eingebrachten Anteile geht und nicht um das Schicksal der erhaltenen Anteile. Genauer gehen wir auf die zu beachtenden Nachweispflichten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG in diesem Fachbeitrag ein und geben dazu mehrere Beispiele zur Veranschaulichung der Rechtsmaterie. Klicken Sie gleich hier!

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Die gesetzliche Mitverstrickung beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Das müssen Sie wissen!

In § 22 Abs. 7 UmwStG wurde durch das SEStEG erstmals eine gesetzliche Mitverstrickung von Anteilen geregelt. Unterschieden werden bei der Mitverstrickung solche Fälle der überquotalen Einbringung von Unternehmensanteilen gegenüber solchen der unterquotalen offenen Einlage. Was Sie als Steuerberater unbedingt hierzu wissen sollten erörtern wir in dem nächsten Beitrag und geben Ihnen gleich mehrere Beispiele, um die Problematik zu veranschaulichen. Mit nur einem Klick geht es weiter zu unserem Fachbeitrag!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Anteilstausch in der Einkunftsart § 17 EStG und Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung (BFH - Urteil vom 28.10.2008 IX R 96/07)

Der BFH hatte zu klären, ob eine Veräußerungsbeschränkung bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt sowie inwieweit beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen sind. Das BFH-Urteil finden Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Gewerbesteuerliche Behandlung eines sogenannten qualifizierten Anteilstauschs (BFH - Urteil vom 16.04.2014 I R 44/13)

Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 16.04.2014 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nach entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. § 23 Abs. 1) UmwStG 2006 bei einem sogenannten qualifizierten Anteilstausch unter der Voraussetzung des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durch die übernehmende Gesellschaft der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen ist, wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Wie der BFH entschied, lesen Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Unterliegen des Einbringungsgewinns II der Gewerbesteuer bei Nichtgewerbesteuerpflichtigkeit der Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert (FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2018 1 K 1/16)

Das FG Schleswig-Holstein hatte sich in seinem Urteil vom 21.03.2018 dazu zu verhalten, ob der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG für denjenigen Fall nicht der Gewerbesteuer unterliegt, dass die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Zu welchem Ergebnis das FG Schleswig-Holstein hierbei gelangte und wie es dabei argumentierte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Anteilstausch und im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG (BFH vom 28.03.1979 I R 194/78)

Fraglich und vom BFH zu entscheiden war, ob es den Tatbestand einer gewinnrealisierenden Veräußerung nach § 17 EStG erfüllt, wenn eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen eine nicht wesentliche Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft getauscht wird und der Anteilstausch der Vorbereitung der Umwandlung der Kapitalgesellschaft, an welcher die wesentliche Beteiligung besteht, auf die andere Kapitalgesellschaft unter Vermeidung einer Verschmelzung dient. Wie der BFH befand, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG“.

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Höhe des Veräußerungsgewinns bei Einbringung in eine GmbH (FG Köln - Urteil vom 11.12.2008 15 K 4963/01)

Das FG Köln hatte zu beurteilen, ob für den Fall, dass in einem Bilanzbericht zum Jahresabschluss der Übernehmerin und einem Gutachten zum Einbringungsvorgang ausdrücklich vermerkt wird, dass die Einbringung von GmbH-Anteilen zum Teilwert erfolgt, es hierbei bleiben muss oder ob die Annahme eines Zwischenwertes gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 möglich bleibt, auch wenn sich später ein höherer Teilwert herausstellt als der zunächst angenommene. Zur Entscheidung des FG Köln aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG“ geht es hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile des Privatvermögens bei Verschmelzung (FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.04.2008 7 K 74/04)

Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu befinden, ob die Verschmelzung einbringungsgeborener Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, zur Auflösung der Steuerverstrickung der stillen Reserven führt oder nicht. Wie das FG Baden-Württemberg sich hierzu verhielt und auf welche Entscheidungsgründe es sein Ergebnis stützte, erfahren Sie auf der Folgeseite aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG“. Mit einem Klick lesen Sie mehr!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Übernahmeverlust nach formwechselnder Umwandlung (FG Köln - Urteil vom 20.03.2008 15 K 2852/01)

Das FG Köln hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob für die Frage der Anteilsqualifikation als betrieblich oder privat vermag die Fiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG die vorrangigen DBA-Regeln auszuhebeln vermag oder nicht sowie, ob es sich bei dem Verweis in § 5 Abs. 2 UmwStG 1995 auf § 17 EStG um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Das Urteil des FG Köln haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!

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