Bundesregierung legt Gesetzentwurf zu den Steuerzinsen vor

Das BMF hat Ende Februar einen Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ vorgelegt. Ein entsprechender Kabinettbeschluss ist kurzfristig zu erwarten. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Neuregelung der Steuerzinsen.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303) die Vollverzinsung nach § 233a AO für aktuelle Zeiträume als verfassungswidrig eingestuft. Beanstandet wurde, dass der Gesetzgeber den Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen.

Dieser Zinssatz darf zwar für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiterhin angewandt werden. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 aber zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen nicht mehr anwenden dürfen. Laufende Verfahren waren und sind auszusetzen (Anwendungsverbot für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019).

Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 treffen. Dies soll mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf fristgerecht erfolgen.

Der neue Zinssatz und seine Begründung

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO soll für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich damit eine Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Der neue Zinssatz orientiert sich dabei am aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB (-0,88 % p.a.) mit einem Zuschlag in Höhe von rund 2,7 Prozentpunkten. Er bleibt damit unterhalb des Zinssatzes für Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und bildet nach Auffassung des Gesetzgebers einen angemessenen Mittelwert zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen.

Die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes soll dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Umfassend begründet der Entwurf insbesondere die Notwendigkeit einer Verzinsung bei der Umsatzsteuer. Aus mehreren unionsrechtlichen Vorgaben folgt nach Auffassung des Gesetzgebers für die Umsatzsteuer eine Verzinsungspflicht.

Die vorgenannten Neuregelungen sind vorbehaltlich des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden (Art. 97 § 15 Abs. 14 Satz 1 EGAO).

Tipp: Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich (Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und bis zum 31.12.2018), ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind (§ 238 Abs. 1b AO - neu).

 

Andere Zinsen

Die Entscheidung des BVerfG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zu Lasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO.

Entsprechend sieht der Gesetzentwurf hierzu keine Änderungen vor. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgt, soll nicht im aktuellen Gesetzgebungsverfahren beantwortet werden.

Ob und inwieweit diese Regelungen angesichts der Entscheidung des BVerfG ebenfalls anzupassen sind, bedarf noch eingehender Prüfung. Dennoch enthält der Entwurf bereits einige Erwägungsgründe, die gegen weitere Änderungen sprechen bzw. weitere Probleme aufzeigen.

Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs

Über die vorgenannten Änderungen im Zusammenhang mit der Vollverzinsung hinaus sollen die Regelungen in den §§ 138e und 138h AO zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch kleinere Änderungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.

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