Die Betriebs- und Geschäftsausstattung richtig bewerten und abschreiben: So geht es

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung umfasst die Gegenstände im Sachanlagevermögen, die überwiegend im administrativen Bereich, d.h. in Verwaltung und Betrieb eingesetzt werden. Erfasst werden alle beweglichen Vermögensgegenstände ausgenommen technische Anlagen. Bei der Aufstellung der Jahresbilanz nehmen sie eine besondere Rolle ein.

Eine Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt dabei nach dem zum Zeitpunkt gegebenen Marktwert. Bei Abschreibungen muss hier insbesondere die AfA-Methode bekannt sein. Hierfür ist es wichtig, alle relevanten Zahlen und Faktoren zu kennen. In unseren Fachbeiträgen beschäftigen wir uns näher mit der AfA-Methode und zeigen Ihnen anhand zahlreicher Berechnungsbeispiele, wie eine Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung bestmöglichst durchzuführen ist. Auch haben wir für Sie interessante Urteile, die sich mit der Betriebs- und Geschäftsausstattung von Unternehmen beschäftigen. Dadurch erhalten Sie die nötige Kenntnis für eine optimale Beratung Ihrer Klienten.

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung in der AfA-Berechnung

Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden. Sofern vor einer Einbringung zulässigerweise wegen Anschaffung in den Jahren 2009 oder 2010 derzeit nur linear mit 25 % degressiv abgeschrieben wurde, ergibt sich bei einer betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer von fünf Jahren das Folgende:
Betriebs-/Geschäftsausstattung: Gesamthandsbilanz: 211.000 Euro x 20 % = 42.200 Euro
§ 23 Abs. 1 , § 12 Abs. 3 UmwStG :181.000 Euro x 25 % = 45.250 Euro
Gewinnauswirkung in der Ergänzungsbilanz: 3.050 Euro [...]

Lesen Sie in diesem Fachbeitrag mehr zur Abschreibung von Betriebs- und Geschäftsausstattung nach der AfA-Methode.

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Die zur Betriebs-/ Geschäftsausstattung gehörenden Wirtschaftsgüter in der Rechnungslegung der KG

Die zur Betriebs-/Geschäftsausstattung gehörenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind von der übernehmenden Personengesellschaft unabhängig von der bisher im Einzelunternehmen zulässigerweise praktizierten AfA-Methode nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Unterstellt, die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer der Betrieb-/Geschäftsausstattung beträgt noch fünf Jahre, ergibt sich diese Berechnung der AfA:
211.000 Euro x 20 % =
42.200 Euro
GuV 02 =
- 42.200 Euro
Gegebenenfalls kommen auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Betracht, weil nicht (mehr) Voraussetzung ist, dass es sich um neue Wirtschaftsgüter handelt. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass vorangehend ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. [...]

Erfahren Sie hier mehr zur Berechnung nach der AfA-Methode.

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FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2014 (6 K 2634/11 K,G): Betriebsausstattung und stille Reserven

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte der Sachausschüttung unzutreffende Wertansätze der ausgeschütteten Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt habe. Im Falle von Einzelveräußerungen wären weder bei der Lager- noch bei der Ladeneinrichtung stille Reserven zu realisieren gewesen. Gleiches gelte für die Betriebsausstattung. Die von der Bp angenommenen stillen Reserven im Fuhrpark stünden im Zusammenhang mit Neuwagen-Ersatzanschaffungen. Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern handele es sich um Kleingeräte für den Büro- und Lagerbetrieb, deren Einzelveräußerung nicht ohne weiteres möglich sei. Dem betriebsindividuellen EDV-Programm könne mangels Drittverwertbarkeit kein Wert zugemessen werden. Alle Gegenstände der Ladeneinrichtung seien entweder durch bauliche Verzahnung mit dem Gebäude (Einbaumöbel) oder besondere Individualität (auf Griffhöhe abgesägte Stahlregale) faktisch unverkäuflich. [...]

In diesem Urteil spielen die Betriebs- und Geschäftsausstattungen als stille Reserven eine wichtige Rolle.

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EuGH - Urteil vom 10.11.2011 (Rs. C-444/10): Begriff der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens durch Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals

Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. [...]

Auch dieses wichtige EuGH-Urteil beschäftigt sich mit Betriebs- und Geschäftsausstattungen.

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