Bilanzenzusammenhang im Steuerrecht: Fachbeiträge, Fallbeispiele und Rechtsprechung - wir klären Sie auf!

Der steuerrechtliche Begriff Bilanzenzusammenhang (auch: Bilanzenkontinuität) bedeutet, dass das Betriebsvermögen einer Gesellschaft am Schluss des Wirtschafsjahres mit dem des folgenden Wirtschaftsjahres identisch sein soll.

Voraussetzung hierfür ist zunächst eine ordnungsgemäße Bilanzierung. Des Weiteren wird unterschieden zwischen formellem und materiellem Bilanzenzusammenhang.

Wir haben die wichtigsten Punkte im Hinblick auf den Bilanzenzusammenhang in den folgenden Fachbeiträgen anschaulich für Sie zusammengefasst und anhand praxisnaher Beispiele erläutert.

 

Grundsatzfragen der Bilanzierung

Seit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG i.d.F. des BilMoG kann die Begünstigung der durch Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven nach den Regeln des § 6b EStG nur noch unabhängig von der Bilanzierung und Bewertung in der Handelsbilanz in Anspruch genommen werden.

Die Rechtslage zwingt seit 2010 dazu, die von der Handelsbilanz abweichende Ausübung des Wahlrechts im Wege einer Überleitungsrechnung oder durch Aufstellung einer selbständigen - von der Handelsbilanz abweichenden - Steuerbilanz auszuüben.

In diesem Fachbeitrag beantworten wir für Sie die grundlegenden Fragen der Bilanzierung wie beispielsweise das Erfordernis der Aufstellung einer Steuerbilanz und den damit verbundenen Bilanzenzusammenhang.

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Ergänzungsbilanzen und formeller Bilanzenzusammenhang - Fallbeispiel mit Lösung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung und Auflösung von Ergänzungsbilanzen sind dürftig. Ergänzungsbilanzen werden in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern und in § 24 Abs. 2 UmwStG im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft erwähnt, jedoch nicht definiert.

Zur Fortführung der Ergänzungsbilanzen schweigt das Gesetz. Die nur begrenzten gesetzlichen Regelungen dürfen den Blick nicht dafür verstellen, dass auch andere Umstände eine Ergänzungsbilanz erfordern können. Eine Ergänzungsbilanz ist nämlich stets dann aufzustellen, wenn eine notwendige oder im Wahlrecht zulässige Bewertung von Wirtschaftsgütern und Schulden bzw. Rücklagen, die zum Gesellschaftsvermögen einer Mitunternehmerschaft nach Steuerrecht gehören, bezogen auf einen oder mehrere Mitunternehmer (jedoch nicht alle) zu einer Abweichung von der Bilanzierung und Bewertung in der steuerlichen Gesamthandsbilanz führt.

Erfahren Sie im Folgenden mehr über die Ergänzungsbilanz anhand praxisnaher Fallbeispiele.

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Rechtsprechung - Aussetzung auf Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides

Lesen Sie hier die akutelle Rechtsprechung bezüglich der Aussetzung auf Vollziehung eines auf der gewinnerhöhenden Korrektur des Kapitalkontos zur Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs beruhenden Einkommensteuerbescheides.

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