BilRUG: Neudefinition der Umsatzerlöse

Inkrafttreten

Die neue Definition der Umsatzerlöse nach BilRUG ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Beachten Sie:
Die Neuregelung kann auch bereits rückwirkende Anwendung für Geschäftsjahre finden, die nach dem 31.12.2013 begonnen haben – dies ist jedoch nur möglich in Verbindung mit den erhöhten Schwellenwerten und Größenklassen der §§ 267 und 293 HGB.

Keine Beschränkung auf typische Geschäfte mehr

Auf Basis der europäischen Vorgaben umfassen Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB alle Erlöse aus

  • dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten, sowie

  • aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer, sowie

  • sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern.

Die bisherige Einschränkung auf die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse entfällt.

Dies wirft in der Praxis verschiedene Fragen auf, die durch den Gesetzgeber noch nicht abschließend als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung geklärt sind.

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Das neue Verständnis des Begriffs der Produkte

Produkte sollen identisch verstanden werden wie Erzeugnisse und Waren. Damit umfassen sie zumindest keine Dinge, die direkt aus dem Anlagevermögen stammen. Somit sind Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen weiterhin in den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.

Anders verhält es sich aber z.B. mit:

  • Erträgen aus dem Abverkauf überzähliger Rohstoffe,

  • Schrotterlösen,

  • Mieteinnahmen aus Werkswohnungen,

  • Patent- und Lizenzeinnahmen,

  • Kantinenerlösen,

  • Erträgen aus Betriebskindertagesstätten,

  • Gestellen von Arbeitskräften,

  • Konzernumlagen aus konzerninternen Dienstleistungen, oder

  • Mieteinnahmen aus der seltenen Vermietung der Kantine an eine Eventagentur.

Diese stellen nun Umsatzerlöse dar.

Der Begriff der „umsatzverbundenen Steuern“

Auch dieser Begriff ist im Gesetz eher vage gehalten – nach gängiger Literaturmeinung können mit „umsatzverbundenen Steuern“ nur Verbrauchssteuern gemeint sein, die im Umsatzakt entstehen und bei denen das Unternehmen Steuerschuldner ist (z.B. bei der Energiesteuer).

Diese entstehen gleichzeitig mit dem Umsatz und sind vom Unternehmer direkt an das Finanzamt abzuführen.

Beachten Sie:
Steuern, die bereits in den Anschaffungskosten enthalt sind (und somit bereits in den aktivierten Steuern), können nicht vom Umsatz abgezogen werden (wie z.B. beim Handel mit bereits versteuerten Tabakwaren).

Achtung bei Umkontierungen

Werden aus den sonstigen betrieblichen Erträgen oder den außerordentlichen Erträgen nach der neuen Definition Erlöse in die Umsatzerlöse verschoben, so muss auch auf der Aufwandsseite häufig eine entsprechende Umkontierung erfolgen.

So wären nach dem Umsatzkostenverfahren i.d.R. vermehrt Herstellungskosten für die Erbringung der Umsatzleistung zu erfassen. Zudem dürfen die bisher ggf. als Umsatz erfassten umsatzverbundenen Steuern nicht mehr über die GuV gebucht werden.

Auch in der Bilanz kann es zu notwendigen Veränderungen kommen, da eine Verschiebung der Umsatzerlöse auch eine Verschiebung von Forderungen von den sonstigen Vermögensgegenständen zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen notwendig werden lässt.

Tipp:
Machen Sie sich rechtzeitig mit der Neudefinition vertraut und prüfen Sie, ob dies zu Umkontierungen in den von Ihnen beratenen Unternehmen führt.

Sollten die erhöhten Schwellenwerte rückwirkend angewendet werden, müssen diese Umkontierungen für das Jahr der Erstanwendung vorgenommen, bzw. nachgeholt werden.

Dabei ist zu bedenken, dass aufgrund der Angabepflicht aus Art. 75 Abs. 2 EGHB zumindest noch ein weiterer Vorjahreswert für die Umsatzerlöse nach der neuen Definition zu ermitteln ist.

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