Fahrtkostenzuschüsse bei Kurzarbeit und Home Office

Schlagworte: Fahrtkostenzuschuss, Home Office, KUG

Fragestellung

Sehr geehrter Gutachter, Aufgrund der Corona-Krise ergeben sich uns folgende Fragestellungen hinsichtlich arbeitgeberseitig gewährter Fahrtkostenzuschüsse:

Fahrkostenzuschuss bei Kurzarbeit

Der Fahrtkostenzuschuss außerhalb von Krisenzeiten wird bei einer Vollzeittätigkeit mit 15 Tagen pro Monat typisierend berechnet. Tritt nun Kurzarbeit ein, der/die Arbeitnehmer/-in hat anstatt einer Fünf-Tage-Woche nun nur noch eine Drei-Tage-Woche, ergeben sich uns folgende Fragestellungen:

  1. Sind die typisierenden 15 Tage pro Monat prozentual auf die Drei-Tage-Woche zu berechnen?
  2. Kann anstatt der typisierenden 15 Tage auf eine tatsächliche Monatsbetrachtung übergegangen werden? Und kann beispielsweise auch nur dann eine Anpassung des Fahrtkostenzuschusses vorgenommen werden, wenn die 15 Tage unterschritten werden?

Fahrtkostenzuschuss bei Homeoffice ohne Kurzarbeit

  1. Ist der Fahrkostenzuschuss um die Tage zu kürzen, an denen sich der/die Arbeitnehmer/-in im Homeoffice befindet?
  2. Wie ist der Fahrtkostenzuschuss zu kürzen? Entsprechend der Ziffer 1. oder 2. des Unterpunktes "Fahrtkostenzuschuss bei Kurzarbeit"?

Pauschale Ermittlung der Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte bei einer PKW Überlassung an Arbeitnehmer

Besteht während der Zeiten der Kurzarbeit eine Verpflichtung, die tatsächlich gefahrenen Tage zu dokumentieren und diese bei Unterschreitung der 15 Tage (aufgrund des Arbeitsausfalls) mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen oder kann unbeachtlich des Arbeitsausfalles ein typisierender Ansatz mit 15 Tagen berücksichtigt werden?

 

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Kurzgutachten

1. Regelung

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für die einfache Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal 30 Cent pro Kilometer und Arbeitstag erstatten. Die Erstattung kann, soweit diese nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei ist, mit 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG pauschal besteuert werden bis zur Höhe der für den Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG abziehbaren Werbungskosten. Es fallen dann keine Sozialabgaben an, § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV.

2. Vereinfachungsregel 15 Tage pro Monat

Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen kann der Arbeitgeber von 15 Arbeitstagen im Monat ohne weiteren Nachweis ausgehen (BMF v. 31.10.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002: 002 Tz. 5.2, BStBl 2013 I S. 1376; Jungblut in Handbuch Betrieb und Personal, Fach 7 Rz. 314.2.1; Schönfeld – Plenker – Schaffhausen, Lexikon für das Lohnbüro 2020 Teil C „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ 5 c). Da auch Krankheitstage bei dieser Vereinfachungsregelung einkalkuliert sind, dürfte auch für die Teilkurzarbeit diese Vereinfachungsregel greifen, wenn diese nicht auf große Dauer eingerichtet ist.

Die Pauschalierung ist aber nur zulässig, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) oder § 9 Abs. 2 EStG geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Kämen nur Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale in Betracht (Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs), kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers maßgebend (Bull in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm, § 40 EStG Rz. 23 Aktualisierung v. 1.3.2015)

3. Umwidmung der Vereinfachungsregel auf eine Drei-Tage-Woche

Aus Vereinfachungsgründen geht die FinVerw. wohl nur für den Regelfall davon aus, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Soll die Pauschalierung für mehr als 15 Fahrten im Monat angewandt werden, bedarf es einer Einzelaufzeichnung der im jeweiligen Monat tatsächlich durchgeführten Fahrten (so Seifert in Korn, § 40 EStG Rz. 34.2 - April 2017).

Der Regelfall wäre vermutlich die 5-Tage-Woche, wonach dann bei der 3-Tage-Woche eine Umwidmung der Vereinfachungsregel nicht zum Tragen käme.

4. Homeoffice

Wenn nur bei täglicher Nutzung des Fahrzeugs die Pauschalierung mit 15 Tagen pro Monat zulässig sein soll (so Conrad, Lohn- und Gehaltsabrechnung 2019 S. 241), ist bei der Arbeit im Homeoffice diese Voraussetzung wohl nicht erfüllt. Fraglich ist, ob hier nicht wegen des Ausnahmezustandes gleichwohl die Vereinfachungsregel zum Tragen kommen sollte. Dies kann aber wohl nur durch eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG abgesichert werden.

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