Nutzung von E-Bikes durch Arbeitnehmer

Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.

  • Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.
  • Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Unterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.

Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads

Bei der Nutzungsüberlassung von als Fahrrad eingestuften Elektrofahrrädern (oder Fahrrädern allgemein) wurde bisher die private Nutzung insgesamt mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 ist die Nutzungsüberlassung eines solchen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allerdings steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

Hierzu muss das (Elektro-)Fahrrad nach dem 01.01.2019 dem Arbeitnehmer überlassen worden sein. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber oder den Beginn des Leasingvertrags kommt es nicht an.

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung ist nicht möglich, wenn das (Elektro-)Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber überlassen wurde.

Die steuerfreie Überlassung wird dabei nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Arbeitgeber Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung abzuführen.

Als Bemessungsgrundlage wird der Wert entsprechend der 1-%-Rege­lung für (Elektro-)Fahrräder empfohlen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bisher aber noch nicht klar geäußert.

Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Leasingmodellen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen: Hier greift die Steuerbefreiung nicht, da das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden muss.

 

Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, ist die Überlassung durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei möglich. Für die Wertermittlung des Elektrofahrrads kommen dann die 1-%-Regelung (inklusive der 0,03-%-Methode für die Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sowie die Fahrtenbuchmethode in Betracht.

Allerdings gelten hier hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils dieselben Vergünstigungen wie bei E-Pkws:

  • Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft bzw. überlassen wurden, ist der Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.
  • Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft bzw. überlassen werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen (kein Elektrofahrrad wird üblicherweise mehr als 40.000 € in der Anschaffung kosten). Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.

Hier fällt für die Überlassung beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Übereignung eines (Elektro-)Fahrrads

Wird ein E-Bike (oder ein Fahrrad allgemein) dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber geschenkt, so liegt ein Sachbezug vor, der lohnsteuerpflichtig ist. Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts für die Lohnsteuer ist ein Wertabschlag von 4 % vorzunehmen. Der Sachbezug kann individuell mit der Gehaltsabrechnung versteuert werden.

Hinweis: Es besteht zudem auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 %. Hierbei kann der Arbeitgeber die Steuern zu seinen Lasten übernehmen.

 

Sollte der Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrzeugs sein, dann kann zusätzlich ein Rabattfreibetrag von 1.080 € geltend gemacht werden. In vielen Fällen dürfte die Schenkung des Fahrrads bei einer derartigen Konstellation also steuerfrei möglich sein.

Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände

Ab dem 01.01.2017, begrenzt bis zum 31.12.2030, ist das Aufladen von Elektroautos und bestimmten E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Derart begünstigt sind alle Elektroautos, also neben Fahrzeugen mit reinen Elektromotoren auch Fahrzeuge mit Hybridantrieb (konven­tioneller Motor und ergänzender E-Antrieb). E-Bikes sind nur dann begünstigt, wenn sie schneller als 25 km/h fahren können, also vornehmlich Pedelecs.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich die Ladestation auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befindet.

Hinweis: Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Nutzung der Ladestation als auch den abgegebenen Strom.

 

Es fällt auch keine Umsatzsteuer auf die Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Aufladung an.

Die Steuerbefreiung für Ladestrom wirkt sich für den Arbeitnehmer im Ergebnis im Rahmen der Fahrtenbuchmethode aus. Im Rahmen der pauschalen Wertermittlung sind bereits alle (auch privaten) Kosten für das Fahrzeug abgegolten, eine weitere Kürzung findet nicht statt.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten

Aus praktischer Sicht kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug auch an einer privaten Ladevorrichtung (z.B. Steckdose) aufladen. Diese Aufladung für private Zwecke ist nicht steuerlich begünstigt, sondern lediglich der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil.

Der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten kann grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten (z.B. für Geschäftsfahrten, die direkt an der privaten Wohnung beginnen) werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.

Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Hier gelten nach einem Schreiben des BMF folgende monatliche Pauschalbeträge:

Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30€ für Elektrofahrzeuge
  • 15€ für Hybridfahrzeuge

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70€ für Elektrofahrzeuge
  • 35€ für Hybridfahrzeuge

Überlassung von Ladevorrichtungen

Auch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Elektroautos und Elektrofahrräder, die als Kfz gelten, wird vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030 steuerlich begünstigt.

Hier ist für den entsprechenden lohnsteuerlichen Vorteil eine pauschale Besteuerung von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag möglich. Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung beteiligt.

Mandantenmerkblatt: Fahrzeugnutzung durch Arbeitnehmer - Pkw und E-Bike

Bei Dienstwagen und E-Bike gibt es einiges zu beachten. Mit diesem Merkblatt geben Sie Ihren Mandanten die Infos an die Hand, die sie brauchen.

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